Die sofortige Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 20. Oktober 2008 -
Die zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.
Das Arbeitsgericht hat den Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit zu Recht auf EUR 4.000,00 festgesetzt.
Nach § 23 Abs. 2 S. 2 RVG ist der Gegenstandswert bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen mit EUR 4.000,00, je nach der Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über EUR 500.000,00 festzusetzen.
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