LAG Köln - Beschluss vom 16.12.2008
9 Ta 537/08
Normen:
RVG § 23 Abs. 2 S. 2; BetrVG § 99 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 20.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 17 BV 288/07

Streitwert für Beschlussverfahren um Zustimmungsersetzung zur Einstellung eines Arbeitnehmers

LAG Köln, Beschluss vom 16.12.2008 - Aktenzeichen 9 Ta 537/08

DRsp Nr. 2009/3574

Streitwert für Beschlussverfahren um Zustimmungsersetzung zur Einstellung eines Arbeitnehmers

Beantragt der Arbeitgeber festzustellen, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Einstellung eines Arbeitnehmers mangels eines ordnungsgemäßen Widerspruchs des Betriebsrats als erteilt gilt, und hilfsweise, für den Fall eines doch ordnungsgemäßen Widerspruchs, die Zustimmung des Betriebsrats zur Einstellung zu ersetzen, so ist der Streitwert einheitlich für beide Anträge, mit denen im Wesentlichen das gleiche Interesse verfolgt wird, auf € 4.000,00 festzusetzen.

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 20. Oktober 2008 - 17 BV 288/07 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

RVG § 23 Abs. 2 S. 2; BetrVG § 99 Abs. 4;

Gründe:

Die zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.

Das Arbeitsgericht hat den Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit zu Recht auf EUR 4.000,00 festgesetzt.

Nach § 23 Abs. 2 S. 2 RVG ist der Gegenstandswert bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen mit EUR 4.000,00, je nach der Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über EUR 500.000,00 festzusetzen.