LAG Nürnberg - Beschluss vom 20.06.2006
6 Ta 81/06
Normen:
BetrVG § 101 ; RVG § 23 ;
Fundstellen:
JurBüro 2006, 540
NZA-RR 2006, 491
Vorinstanzen:
ArbG Würzburg, vom 07.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 10 BV 25/05

Streitwert für Beschlussverfahren zur Aufhebung der Einstellung von dreizehn Leiharbeitnehmern - keine streitwertmindernde Berücksichtigung weiterer Verfahren - Prüfung der Erforderlichkeit bei Kostenerstattungsanspruch

LAG Nürnberg, Beschluss vom 20.06.2006 - Aktenzeichen 6 Ta 81/06

DRsp Nr. 2006/20077

Streitwert für Beschlussverfahren zur Aufhebung der Einstellung von dreizehn Leiharbeitnehmern - keine streitwertmindernde Berücksichtigung weiterer Verfahren - Prüfung der Erforderlichkeit bei Kostenerstattungsanspruch

»1. Macht der Betriebsrat in einem Beschlussverfahren gemäß § 101 BetrVG die Aufhebung der Einstellung von 13 Leiharbeitnehmern geltend, ist die Festsetzung des Gegenstandswertes auf 5.200,- EUR - errechnet aus dem Regelwert plus je 100,- EUR für jeden zusätzlichen Arbeitnehmer - angesichts des dem Arbeitsgericht zustehenden Ermessens nicht zu beanstanden, auch wenn das Beschwerdegericht bei eigener Festsetzung zu einer weniger schematischen Betrachtungsweise neigt; dies gilt erst recht, wenn es sich bei der Einstellung der 13 Leiharbeitnehmer um eine einheitliche Maßnahme gehandelt hat.2. Der Umstand, dass der Betriebsrat am selben Tag oder in zeitlichem Zusammenhang weitere Beschlussverfahren auf Aufhebung der Einstellung anderer Leiharbeitnehmer gestellt hat, ist bei der Bewertung des gegenständlichen Verfahrens nicht streitwertmindernd zu berücksichtigen.