LAG Köln - Beschluss vom 31.10.2006
3 (5) Ta 293/06
Normen:
RVG § 23 Abs. 3 ; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2007, 152
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 06.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 7 BV 57/05

Streitwert im Beschlussverfahren um Unterlassung mitbestimmungswidriger Arbeitszeitregelungen bei besonders hartnäckigen Verstößen

LAG Köln, Beschluss vom 31.10.2006 - Aktenzeichen 3 (5) Ta 293/06

DRsp Nr. 2007/986

Streitwert im Beschlussverfahren um Unterlassung mitbestimmungswidriger Arbeitszeitregelungen bei besonders hartnäckigen Verstößen

»1. Das Begehren des Betriebsrats auf Unterlassung mitbestimmungswidrigen Verhaltens (hier: § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG) stellt regelmäßig eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit im Sinne von § 23 Abs. 3 RVG dar.2. Bei besonders hartnäckigen Verstößen (hier: 18 Verstöße in 3 Monaten) ist eine Bewertung mit 12.000,00 EUR angemessen.«

Normenkette:

RVG § 23 Abs. 3 ; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Der antragstellende Betriebsrat begehrte in dem zwischenzeitlich zweitinstanzlich durch Antragsrücknahme erledigten Verfahren von der Beteiligten zu 2) die Unterlassung der Anordnung oder Duldung von nicht mitbestimmten, von den Besetzungsplänen abweichenden Arbeitszeiten.