LAG Hamm - Beschluss vom 29.08.2014
13 Ta 402/14
Normen:
§ 33 RVG; § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG; § 99 BetrVG; § 100 BetrVG;
Vorinstanzen:
ArbG Rheine, vom 05.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 2/14
ArbG Rheine, vom 09.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 2/14

Streitwert im Verfahren der Zustimmung zur Einstellung von vollzeitbeschäftigten Leiharbeiternehmern

LAG Hamm, Beschluss vom 29.08.2014 - Aktenzeichen 13 Ta 402/14

DRsp Nr. 2014/14177

Streitwert im Verfahren der Zustimmung zur Einstellung von vollzeitbeschäftigten Leiharbeiternehmern

Der Streitwert eines Antrags auf Zustimmung zur Einstellung von Leiharbeitnehmern ist mit einem Monatsbetrag der Bruttovergütung anzusetzen, wenn die Einstellung auf acht Wochen begrenzt sein soll.

Tenor

Auf die Anschlussbeschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates - unter Zurückweisung der Anschlussbeschwerde im Übrigen - werden die Beschlüsse des Arbeitsgerichts Rheine vom 05.05.2014 und 09.07.2014 - 4 BV 2/14 - abgeändert und der Tenor insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 9.275,36 € festgesetzt.

Die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe einer auf 25,-- € ermäßigten Gebühr zu tragen.

Normenkette:

§ 33 RVG; § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG; § 99 BetrVG; § 100 BetrVG;

Gründe

A.

Im Ausgangsverfahren hat die Arbeitgeberin, bei der in den hier maßgeblichen Bereichen für die Stammkräfte die 39,5-Stunden-Woche gilt, die Zustimmung zur Einstellung von insgesamt 14 vollzeitbeschäftigten Leiharbeitnehmern für den Zeitraum vom 06.01. bis 28.02.2014 beantragt und die Feststellung begehrt, dass die Maßnahmen aus dringenden Gründen erforderlich waren. Das Verfahren hat sich später durch Zeitablauf erledigt.