LAG Baden-Württemberg - Beschluß vom 16.08.1984
1 Ta 119/84
Normen:
ArbGG § 12 Abs. 7 ; ZPO § 308 ;
Fundstellen:
ARST 1985, 31
AuR 1985, 197

Streitwert: Kündigung - Arbeitsentgelt [12 Abs. 7 ArbGG] - Errechnung - Fahrtkostenpauschale

LAG Baden-Württemberg, Beschluß vom 16.08.1984 - Aktenzeichen 1 Ta 119/84

DRsp Nr. 2001/5273

Streitwert: Kündigung - "Arbeitsentgelt" [12 Abs. 7 ArbGG] - Errechnung - Fahrtkostenpauschale

1. § 308 ZPO gilt auch für Beschlüsse, in welchen der Gegenstandswert antragsgemäß festgesetzt wird.2. Fahrtkostenpauschalen sind dann kein Arbeitsentgelt, wenn der Arbeitnehmer entsprechende Aufwendungen infolge auswärtigen Wohnortes hat, selbst wenn im Urlaubs- oder Krankheitsfalle kein Abzug gemacht wird.

Normenkette:

ArbGG § 12 Abs. 7 ; ZPO § 308 ;

Gründe:

Die zulässige Beschwerde, mit welcher der Beschwerdeführer Erhöhung des Streitwerts um (dreimal)die monatliche Fahrtkostenpauschale anstrebt, ist nicht begründet.