LAG Düsseldorf - Beschluß vom 12.04.1984
7 Ta 92/84
Normen:
ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 1 ; BBiG § 3 Abs. 2 ;
Fundstellen:
EzA § 12 ArbGG 1979 Streitwert Nr. 30
EzB ArbGG § 12 Nr. 1
LAGE § 12 ArbGG 1979 Streitwert Nr. 28
Vorinstanzen:
ArbG Mönchengladbach, vom 28.03.1984 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1339/83

Streitwert: Kündigung - Ausbildungsverhältnis

LAG Düsseldorf, Beschluß vom 12.04.1984 - Aktenzeichen 7 Ta 92/84

DRsp Nr. 2001/5308

Streitwert: Kündigung - Ausbildungsverhältnis

Bei dem Streit über den Bestand eines Berufsausbildungsverhältnisses ist Streitwert der dreifache Betrag der monatlichen Ausbildungsvergütung.

Normenkette:

ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 1 ; BBiG § 3 Abs. 2 ;

Gründe:

Die zulässige Beschwerde (§ 25 Abs. 2 GKG) ist erfolglos.

Dem Erkenntnis des Arbeitsgerichts ist voll beizutreten. Auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung, die sich die Beschwerdekammer zu eigen macht (§ 543 ZPO). wird Bezug genommen.

Die Ansicht der Beschwerdeführer, das Berufsausbildungsverhältnis sei kein Arbeitsverhältnis, so dass § 12 Abs. 7 ArbGG nicht anwendbar sei, ist irrig. Der Berufsausbildungsvertrag ist nach § 3 Abs. 2 BBiG ein Arbeitsvertrag (vgl. Schaub, Arbeitsrechtshandbuch, 5. Aufl., S. 1005) mit besonderer Ausgestaltung (vgl. Palandt, BGB, 39. Aufl., Einf. v. § 611 Anm. 5). Damit ist § 12 Abs. 7 ArbGG für die Höhe des Streitwerts direkt anwendbar, was auch das Arbeitsgericht Siegen in dem überreichten Beschluss verkennt.