LAG Niedersachsen - Beschluß vom 16.11.1984
10 Ta 28/84
Normen:
ArbGG § 12 Abs. 7 ; BRAGO § 10 ;
Fundstellen:
NZA 1985, 260

Streitwert: Kündigung - Vierteljahresentgelt als Regelstreitwert - Beschäftigungsdauer

LAG Niedersachsen, Beschluß vom 16.11.1984 - Aktenzeichen 10 Ta 28/84

DRsp Nr. 2001/5392

Streitwert: Kündigung - Vierteljahresentgelt als Regelstreitwert - Beschäftigungsdauer

1. Das Landesarbeitsgericht hat als Beschwerdegericht bei der Überprüfung eines Wertfestsetzungsbeschlusses (§ 10 BRAGO) nicht nur zu überprüfen, ob das Erstgericht sein Ermessen überschritten hat. Vielmehr ist das Beschwerdegericht als weitere Tatsacheninstanz verpflichtet, sein eigenes Ermessen auszuüben. 2. Wenn das Interesse des Arbeitnehmers am Fortbestand des Arbeitsverhältnisses auf unbestimmte Dauer und damit über den Zeitraum von drei Monatsbezügen hinausreicht, so ist der Höchstwert i. S. des § 12 Abs. 7 ArbGG auch dann festzusetzen, wenn der Arbeitnehmer erst kurzzeitig beschäftigt war (hier: weniger als 1 Jahr).

Normenkette:

ArbGG § 12 Abs. 7 ; BRAGO § 10 ;
Fundstellen
NZA 1985, 260