LAG Berlin - Beschluss vom 01.12.2000
7 Ta 6063/00 (Kost)
Normen:
GKG (1975) § 19 Abs. 1 ; GKG (2004) § 45 Abs. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ;
Fundstellen:
JurBüro 2001, 253
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 05.04.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 37209/99

Streitwert: Nichtberücksichtigung eines zukünftigen Eventualantrags

LAG Berlin, Beschluss vom 01.12.2000 - Aktenzeichen 7 Ta 6063/00 (Kost)

DRsp Nr. 2002/8212

Streitwert: Nichtberücksichtigung eines zukünftigen Eventualantrags

Wird ein Antrag auf Verurteilung des beklagten Arbeitgebers zur vorläufigen Weiterbeschäftigung des klagenden Arbeitnehmers nur für den Fall angekündigt, dass der Arbeitgeber im Gütetermin nicht zu Protokoll des Gerichts erklärt, er werde den Arbeitnehmer bei Obsiegen mit dem Antrag auf Feststellung der Nichtauflösung des Arbeitsverhältnisses durch die Kündigung weiterbeschäftigen, ist er bei der Streitwertfestsetzung nicht besonders zu berücksichtigen; denn ein solcher Klageantrag, der nur für später angekündigt wird, ist noch nicht Gegenstand des Rechtsstreits und deswegen für die Bestimmung des Streitwert unbeachtlich.

Normenkette:

GKG (1975) § 19 Abs. 1 ; GKG (2004) § 45 Abs. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ;

Gründe:

I.