Streitwert: Rechtsmittelstreitwert - Festsetzung durch das Arbeitsgericht - Bindungswirkung - offensichtliche Unrichtigkeit
BAG, vom 11.06.1986 - Aktenzeichen 5 AZR 512/83
DRsp Nr. 1992/6320
Streitwert: Rechtsmittelstreitwert - Festsetzung durch das Arbeitsgericht - Bindungswirkung - offensichtliche Unrichtigkeit
1. Das Landesarbeitsgericht ist für die Beurteilung des Beschwerdewerts nach § 64 Abs. 2ArbGG nur dann an die Streitwertfestsetzung im arbeitsgerichtlichen Urteil nicht gebunden, wenn diese offensichtlich unrichtig ist.2. Offensichtlich unrichtig ist die Streitwertfestsetzung, wenn sie in jeder Beziehung unverständlich und unter keinem vernünftigen Gesichtspunkt zu rechtfertigen ist und außerdem der zutreffende Streitwert auf den ersten Blick die für den Beschwerdewert maßgebliche Grenze übersteigt oder unterschreitet (ständige Rechtsprechung, vgl. zuletzt BAG, Beschluß vom 22. Mai 1984 - 2 AZB 25/82 - DRsp-ROM Nr. 1992/6575).