BAG vom 11.06.1986
5 AZR 512/83
Normen:
ArbGG §§ 12, 61, 64 ; BPersVG § 75 ; BetrVG § 87 ;
Fundstellen:
AP Nr. 12 zu § 12 ArbGG 1979
AP Nr. 3 zu § 61 ArbGG 1979
ARST 1988, 79
AuR 1986, 350
BB 1986, 2132
DRsp VI(646)131a
EzA § 64 ArbGG 1979 Nr. 17
RdA 1986, 340
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen,

Streitwert: Rechtsmittelstreitwert - Festsetzung durch das Arbeitsgericht - Bindungswirkung - offensichtliche Unrichtigkeit

BAG, vom 11.06.1986 - Aktenzeichen 5 AZR 512/83

DRsp Nr. 1992/6320

Streitwert: Rechtsmittelstreitwert - Festsetzung durch das Arbeitsgericht - Bindungswirkung - offensichtliche Unrichtigkeit

1. Das Landesarbeitsgericht ist für die Beurteilung des Beschwerdewerts nach § 64 Abs. 2 ArbGG nur dann an die Streitwertfestsetzung im arbeitsgerichtlichen Urteil nicht gebunden, wenn diese offensichtlich unrichtig ist. 2. Offensichtlich unrichtig ist die Streitwertfestsetzung, wenn sie in jeder Beziehung unverständlich und unter keinem vernünftigen Gesichtspunkt zu rechtfertigen ist und außerdem der zutreffende Streitwert auf den ersten Blick die für den Beschwerdewert maßgebliche Grenze übersteigt oder unterschreitet (ständige Rechtsprechung, vgl. zuletzt BAG, Beschluß vom 22. Mai 1984 - 2 AZB 25/82 - DRsp-ROM Nr. 1992/6575).

Normenkette:

ArbGG §§ 12, 61, 64 ; BPersVG § 75 ; BetrVG § 87 ;

I.

Die Parteien streiten darüber, ob die Berufung der Beklagten statthaft war.