Mit dem angegriffenen Beschluß hat das Arbeitsgericht den Gegenstandswert für den Antrag auf Feststellung, daß der Kläger kein leitender Angestellter im Sinne von § 5 Abs. 3 BetrVG war, auf 8.000,- DM festgesetzt. Hiergegen wendet sich der Klägervertreter mit der Begründung, der Status des Klägers sei maßgeblich für den Nachteilsausgleichsanspruch gem. § 113 BetrVG. In analoger Anwendung von § 12 Abs. 7 möchte er den Gegenstandswert daher auf 3 Monatsbezüge in Höhe von insgesamt 44.220,- DM festgesetzt haben.
Die gem. § 10 Abs. 3 BRAGO zulässige Beschwerde ist begründet.
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