LAG Frankfurt/Main - Beschluß vom 31.10.1997
6 Ta 362/97
Normen:
ArbGG § 12 Abs. 7 § 113 ; BetrVG § 5 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 09.12.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 4115/95

Streitwert: Status als leitender Angestellter

LAG Frankfurt/Main, Beschluß vom 31.10.1997 - Aktenzeichen 6 Ta 362/97

DRsp Nr. 2000/2003

Streitwert: Status als leitender Angestellter

1. Die streitige Position als leitender Angestellter ist zwar grundsätzlich ihrer Natur nach nicht vermögensrechtlich, da die Bedeutung der Geltung des Betriebsverfassungsgesetzes für ein Arbeitsverhältnis schwerpunktmäßig nicht im materiellem Bereich liegt. 2. Vermögensrechtliche Bedeutung kann dem Status des Arbeitnehmers jedoch dann zukommen, wenn er mit geldwerten Ansprüchen verknüpft ist.

Normenkette:

ArbGG § 12 Abs. 7 § 113 ; BetrVG § 5 Abs. 3 ;

Gründe:

Mit dem angegriffenen Beschluß hat das Arbeitsgericht den Gegenstandswert für den Antrag auf Feststellung, daß der Kläger kein leitender Angestellter im Sinne von § 5 Abs. 3 BetrVG war, auf 8.000,- DM festgesetzt. Hiergegen wendet sich der Klägervertreter mit der Begründung, der Status des Klägers sei maßgeblich für den Nachteilsausgleichsanspruch gem. § 113 BetrVG. In analoger Anwendung von § 12 Abs. 7 möchte er den Gegenstandswert daher auf 3 Monatsbezüge in Höhe von insgesamt 44.220,- DM festgesetzt haben.

Die gem. § 10 Abs. 3 BRAGO zulässige Beschwerde ist begründet.