LAG Hamm - Beschluss vom 21.02.2014
7 Ta 9/14
Normen:
GKG § 42 Abs. 2 ; BetrVG § 100 Abs. 2 S. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Iserlohn, vom 06.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 16/13

Streitwert ZustimmungsersetzungsverfahrenStreitwert und wirtschaftliches InteresseAuffangnorm bei fehlenden Wertvorschriften

LAG Hamm, Beschluss vom 21.02.2014 - Aktenzeichen 7 Ta 9/14

DRsp Nr. 2014/5001

Streitwert Zustimmungsersetzungsverfahren Streitwert und wirtschaftliches Interesse Auffangnorm bei fehlenden Wertvorschriften

Der Streitwert eines Zustimmungsersetzungsverfahrens muss unter analoger Heranziehung der Streitwertbegrenzungsnorm des arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahrens gebildet werden.

Tenor

Auf die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 06.12.2013 - 3 BV 16/13 - abgeändert.

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 7.200,00 € festgesetzt.

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Normenkette:

GKG § 42 Abs. 2 ; BetrVG § 100 Abs. 2 S. 3 ;

Gründe

I.

Im Ausgangsverfahren hat die Arbeitgeberin die Zustimmungsersetzung zur Einstellung einer Leiharbeitskraft ab 10.07.2013 bis 30.09.2013 nebst der Feststellung der sachlichen Rechtfertigung der vorläufigen Maßnahme beantragt; das Verfahren ist nach Erledigungserklärung wegen Zeitablaufs durch Beschluss eingestellt worden.

Insgesamt hat die Arbeitgeberin entsprechende Anträge beim Arbeitsgericht Iserlohn in drei getrennten Verfahren (3 BV 10/13, 3 BV 12/13 und 3 BV 16/13) rechtshängig gemacht.