LAG Hamburg - Beschluss vom 31.03.2021
5 TaBV 12/19
Normen:
BetrVG § 5 Abs. 1; BetrVG § 9; BetrVG § 50 Abs. 1; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 6;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 11.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 16 BV 4/19

Streitwertbemessung eines Streits über die Wirksamkeit eines EinigungsstellenspruchsStreitwertbemessung eines Streits über die Wirksamkeit einer GesamtbetriebsvereinbarungKeine bindende Wirkung des Streitwertkatalogs

LAG Hamburg, Beschluss vom 31.03.2021 - Aktenzeichen 5 TaBV 12/19

DRsp Nr. 2021/5237

Streitwertbemessung eines Streits über die Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs Streitwertbemessung eines Streits über die Wirksamkeit einer Gesamtbetriebsvereinbarung Keine bindende Wirkung des Streitwertkatalogs

1. Der Streit über die Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs und damit über die Wirksamkeit einer Betriebsvereinbarung ist hinsichtlich der Bemessung des Gegenstandswerts nach den Grundsätzen über den Streit um das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts oder die Einhaltung einer Betriebsvereinbarung zu behandeln (LAG Hamburg, Beschluss vom 10. Februar 2012 - H 6 Ta 1/12 -, juris). Zunächst ist von der Anzahl der betroffenen Beschäftigten auszugehen, um sich sodann an der Staffel des § 9 BetrVG zu orientieren. Dabei ist regelmäßig der Grundfall von bis zu 20 Beschäftigten mit dem einfachen Auffangwert des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG in Höhe von 5.000 € in Ansatz zu bringen; für die weiteren in § 9 BetrVG vorgesehenen Staffeln sind jeweils zusätzlich 5.000 € zu berücksichtigen (LAG Hamburg, Beschluss vom 30. November 2009 - 4 Ta 12/09 -, juris).