LAG Berlin - Beschluss vom 16.09.2002
5 Ta (Kost) 6093/02
Normen:
ArbGG § 12 Abs. 7 ; GKG (2004) § 42 Abs. 4 Satz 2 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostModRG) ;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 05.04.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 39 Ca 39485/98

Streitwertfestsetzung bei Eingruppierungsstreitigkeit

LAG Berlin, Beschluss vom 16.09.2002 - Aktenzeichen 5 Ta (Kost) 6093/02

DRsp Nr. 2004/11209

Streitwertfestsetzung bei Eingruppierungsstreitigkeit

»Begehrt der Arbeitnehmer im Wege der Feststellungsklage die Eingruppierung in eine Vergütungsgruppe eines Tarifvertrags des öffentlichen Dienstes, ist bei der Streitwertberechnung nach § 12 Abs. 7 ArbGG ein Abschlag nicht vorzunehmen.«

Normenkette:

ArbGG § 12 Abs. 7 ; GKG (2004) § 42 Abs. 4 Satz 2 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostModRG) ;

Gründe:

I. Die Klägerin hat mit ihrer Klage die Feststellung begehrt, dass die Beklagte sie nach der Vergütungsgruppe IV a bzw. III der Anlage 1 a zum Bundes-Angestelltentarifvertrag vergüten müsse. Das Verfahren wurde durch außergerichtlichen Vergleich erledigt.

Das Arbeitsgericht hat durch Beschluss vom 5. August 2002 den Wert des Streitgegenstandes auf 80 v. H. des dreijährigen Unterschiedsbetrags zwischen der begehrten und der von der Arbeitgeberin gezahlten Vergütung festgesetzt.

Gegen diesen ihm am 8. August 2002 zugestellten Beschluss richtet sich die am 15. August 2002 eingelegte Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin. Sie sind der Auffassung, für die Streitwertfestsetzung sei die ungekürzte dreijährige Vergütungsdifferenz maßgebend.

II.

Die Beschwerde ist begründet.