LAG Nürnberg - Beschluss vom 27.06.2022
2 Ta 31/22
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 4; Streitwertkatalog Abschn. II. Nr. 14.6; Streitwertkatalog Abschn. II. Nr. 14.7;
Fundstellen:
LSK 2022, 15749
BeckRS 2022, 15749
NZA-RR 2022, 486
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg, vom 23.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 8 BV 40/21

Streitwertfestsetzung für ein Verfahren nach § 101 BetrVGHalbierung des Streitwerts bei Streit über ein Minijob-BeschäftigungsverhältnisAbgestufte Streitwertfestsetzung bei MassenverfahrenStreitwertkatalog als Orientierungsrichtlinie der Arbeitsgerichtsbarkeit

LAG Nürnberg, Beschluss vom 27.06.2022 - Aktenzeichen 2 Ta 31/22

DRsp Nr. 2022/10001

Streitwertfestsetzung für ein Verfahren nach § 101 BetrVG Halbierung des Streitwerts bei Streit über ein Minijob-Beschäftigungsverhältnis Abgestufte Streitwertfestsetzung bei Massenverfahren Streitwertkatalog als Orientierungsrichtlinie der Arbeitsgerichtsbarkeit

1. Der Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit vom 09.02.2018 enthält keine Empfehlung für die Bewertung des Einleitungserzwingungsverfahrens nach § 101 BetrVG analog. Wegen des Vorschaltcharakters dieses Verfahrens ist ein erheblicher Abschlag vom Hilfswert des § 23 Abs. 3 RVG angebracht. 2. Der Streit um die Eingruppierung im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses rechtfertigt ggf. eine weitere Halbierung des Wertes. 3. Liegt ein Massenverfahren vor, wird die erste Eingruppierung mit dem zuvor ermittelten vollen Wert bewertet die 2. bis 20. Eingruppierung mit 25 %, die 21. bis 50. Eingruppierung mit 12,5 %, alle weiteren Eingruppierungen mit 10 % dieses Wertes (vgl. II.14.7 Streitwertkatalog).

Die auf der Ebene der Landesarbeitsgerichte eingerichtete Streitwertkommission schlägt im Streitwertkatalog die Streitwerte für die arbeitsgerichtlichen Urteils- und Beschlussverfahren vor. Dieser Katalog entfaltet zwar keine rechtliche Bindungswirkung, ist aber eine mit den gesetzlichen Vorgaben übereinstimmende Orientierung für die Arbeitsgerichte.