LAG Nürnberg - Beschluss vom 18.08.2022
2 Ta 56/22
Normen:
BetrVG § 9; BetrVG § 20 Abs. 3 S. 1; Streitwertkatalog (i.d.F.v. 09.02.2018) Teil II Nr. 2.2; Streitwertkatalog (i.d.F.v. 09.02.2018) Teil II Nr. 2.3;
Fundstellen:
BeckRS 2022, 35643
Vorinstanzen:
ArbG Bamberg, vom 13.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BVGa 1/22

Streitwertkatalog für die ArbeitsgerichtsbarkeitStreitwertfestsetzung bei einstweiliger Verfügung auf Abbruch einer Betriebsratswahl

LAG Nürnberg, Beschluss vom 18.08.2022 - Aktenzeichen 2 Ta 56/22

DRsp Nr. 2022/16803

Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit Streitwertfestsetzung bei einstweiliger Verfügung auf Abbruch einer Betriebsratswahl

1. Die auf der Ebene der Landesarbeitsgerichte eingerichtete Streitwertkommission hat einen Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit erarbeitet. Dieser entfaltet zwar keine rechtliche Bindungswirkung, stellt aber eine ausgewogene und mit den gesetzlichen Vorgaben übereinstimmende Orientierung für die Arbeitsgerichte dar. 2. Bei einstweiligen Verfügungen, die auf Abbruch einer Betriebsratswahl gerichtet sind, ist nach Ziff. II 2.2 des Streitwertkatalogs der halbe Wert der Wahlanfechtung anzusetzen. Eine Steigerung ist gem. Ziff. II 2.3 des Streitwertkatalogs entsprechend der Staffel des § 9 BetrVG vorzunehmen.

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bamberg vom 13.04.2022, Az. 2 BVGa 1/22, wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BetrVG § 9; BetrVG § 20 Abs. 3 S. 1; Streitwertkatalog (i.d.F.v. 09.02.2018) Teil II Nr. 2.2; Streitwertkatalog (i.d.F.v. 09.02.2018) Teil II Nr. 2.3;

Gründe:

A.

Die Beteiligten haben im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens über den Abbruch einer Betriebsratswahl gestritten. Wegen der Anträge wird auf die Antragsschrift vom 21.02.2022 (Bl. 3 f. d.A.) Bezug genommen. Die Antragstellerin beschäftigt zwischen 101 und 200 Arbeitnehmer.