LSG Hessen - Urteil vom 25.11.2014
L 3 U 221/10
Normen:
SGB VII § 9 Abs. 1; SGB VII § 2; SGB VII § 3; SGB VII § 6;
Vorinstanzen:
SG Wiesbaden, vom 21.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 19 U 83/08

Streptococcus-Infektion als Arbeitsunfall oder BerufskrankheitFeststellung einer ListenberufskrankheitErhöhtes Infektionsrisiko bei bestimmten Tätigkeiten

LSG Hessen, Urteil vom 25.11.2014 - Aktenzeichen L 3 U 221/10

DRsp Nr. 2015/9066

Streptococcus-Infektion als Arbeitsunfall oder Berufskrankheit Feststellung einer Listenberufskrankheit Erhöhtes Infektionsrisiko bei bestimmten Tätigkeiten

1. Für die Feststellung einer Listenberufskrankheit ist im Regelfall erforderlich, dass die Verrichtung einer grundsätzlich versicherten Tätigkeit zu Einwirkungen von Belastungen, Schadstoffen oder ähnlichem auf den Körper geführt hat (Einwirkungskausalität) und die Einwirkungen eine Krankheit verursacht haben (haftungsbegründende Kausalität). 2. Der Verordnungsgeber geht typisierend davon aus, dass gerade im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege und in einem Laboratorium eine abstrakte Gefahrenlage und für die betroffenen Beschäftigten ein generell erhöhtes Infektionsrisiko besteht. 3. Lassen die Tätigkeitsart und das Arbeitsumfeld auf eine abstrakte Gefährdungslage schließen, bedarf es außerdem der tatsächlichen Feststellungen zur Notwendigkeit einer konkret erhöhten Infektionsgefahr und damit zu der Frage, ob die Verrichtungen des Versicherten ihn mit einem durchseuchten Objektbereich in Berührung gebracht haben oder ob sie im Hinblick auf den Übertragungsmodus der in Frage kommenden Infektionskrankheit sowie ihrer Art, Häufigkeit und Dauer nach besonders infektionsgefährdend waren.