LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 10.12.2014
L 1 KR 255/13
Normen:
SGB V § 8; SGB X § 18;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 13.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 208 KR 218/13

Studentische Pflichtversicherung; Befreiung

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.12.2014 - Aktenzeichen L 1 KR 255/13

DRsp Nr. 2015/2638

Studentische Pflichtversicherung; Befreiung

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 8; SGB X § 18;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Wirksamkeit der durch die Beklagte erteilten Befreiung von der gesetzlichen Versicherungspflicht der Studenten.

Der Kläger beantragte auf einem Formular der Beklagten am 2. August 2010 die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht als Student, weil er sich zum Wintersemester 2010/2011 einschreiben werde. Er sei seit Januar 2009 bei der H Krankenversicherung auf Gegenseitigkeit privat krankenversichert. In dem dem Antragsformular beigefügten Informationsblatt werden die Antragsteller (in Fettdruck) darauf hingewiesen, dass die Befreiung nicht widerrufen werden könne. Mit dem Antragsformularschreiben unterschrieb der Kläger, dieses Informationsblatt erhalten zu haben und über die möglichen Konsequenzen einer Befreiung informiert worden zu sein.

Mit Bescheid vom selben Tag befreite die Beklagte den Kläger ab 1. Oktober 2010 von der Krankenversicherung der Studenten. Dies gelte auch für die Pflegeversicherung.

Der Kläger ist seit dem 1. Oktober 2010 an der Universität Potsdam immatrikuliert.