Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 10.05.2012 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer außerordentlichen verhaltensbedingten Kündigung.
Der im Jahre 1956 Kläger ist seit dem Juli 1990 bei der beklagten S tätig, zuletzt als schichtführender Schwimmmeister. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die Tarifbestimmungen des TV-L Anwendung.
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