LAG Köln - Urteil vom 27.11.2012
11 Sa 546/12
Normen:
TV-L; BetrVG § 102;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 10.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 6305/11

Systematischer gemeinschaftlicher ArbeitszeitbetrugZur Darlegungs- und Beweislast des ArbeitgebersEinsatz eines Detektivs

LAG Köln, Urteil vom 27.11.2012 - Aktenzeichen 11 Sa 546/12

DRsp Nr. 2013/25624

Systematischer gemeinschaftlicher ArbeitszeitbetrugZur Darlegungs- und Beweislast des ArbeitgebersEinsatz eines Detektivs

Der vorsätzliche Verstoß eines Arbeitnehmers gegen seine Verpflichtung, die abgeleistete, vom Arbeitgeber nur schwer zu kontrollierende Arbeitszeitkorrekt zu dokumentieren, ist an sich geeignet, einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB darzustellen.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 10.05.2012 - 8 Ca 6305/11 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TV-L; BetrVG § 102;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer außerordentlichen verhaltensbedingten Kündigung.

Der im Jahre 1956 Kläger ist seit dem Juli 1990 bei der beklagten S tätig, zuletzt als schichtführender Schwimmmeister. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die Tarifbestimmungen des TV-L Anwendung.