LAG Köln - Urteil vom 30.10.2008
13 Sa 401/08
Normen:
TV-Ärzte (Länder) § 16 Abs. 2 S. 1; TVÜ-Ärzte § 5; BÄrzteO § 2 Abs. 1; BÄrzteO § 2 a; ApprobationsO Ärzte § 35;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 24.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2114/07

Tätigkeit als Arzt im Praktikum als Vorzeit ärztlicher Tätigkeit im Tarifsinne

LAG Köln, Urteil vom 30.10.2008 - Aktenzeichen 13 Sa 401/08

DRsp Nr. 2009/11332

Tätigkeit als Arzt im Praktikum als Vorzeit ärztlicher Tätigkeit im Tarifsinne

Die als Arzt im Praktikum absolvierte Zeit ist bei der Stufenzuordnung nach § 16 Abs. 2 Satz 1 TV-Ärzte (Länder) als förderliche Zeit zu berücksichtigen (im Anschluss an LAG Rheinland-Pfalz 22.8.2008 - 9 Sa 114/08 und 9 Sa 115/08; LAG Sachsen-Anhalt 24.4.2008 - 9 Sa 475/07 E).

Tenor:

) Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 24.01.2008 - 3 Ca 2114/07 - abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.300,00 EUR zu zahlen nebst 5 Prozentpunkten Zinsen aus den im Zeitraum 1. Juli 2006 bis zum 31. Mai 2007 anfallenden monatlichen Bruttonachzahlungsbeträgen zwischen der Entgeltgruppe Ä 1, Stufe 5 TV-Ärzte und der Entgeltgruppe Ä 1, Stufe 4 TV-Ärzte in Höhe von jeweils 300,00 EUR ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt, beginnend mit dem 31. Juli 2006.

2) Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3) Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

TV-Ärzte (Länder) § 16 Abs. 2 S. 1; TVÜ-Ärzte § 5; BÄrzteO § 2 Abs. 1; BÄrzteO § 2 a; ApprobationsO Ärzte § 35;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Eingruppierung des Klägers, und dabei, ob die Beschäftigungszeit des Klägers als Arzt im Praktikum für die tarifliche Einstufung nach § 16 Abs. 2 TV-Ärzte (Länder) zu berücksichtigten ist.