) Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 24.01.2008 -
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.300,00 EUR zu zahlen nebst 5 Prozentpunkten Zinsen aus den im Zeitraum 1. Juli 2006 bis zum 31. Mai 2007 anfallenden monatlichen Bruttonachzahlungsbeträgen zwischen der Entgeltgruppe Ä 1, Stufe 5 TV-Ärzte und der Entgeltgruppe Ä 1, Stufe 4 TV-Ärzte in Höhe von jeweils 300,00 EUR ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt, beginnend mit dem 31. Juli 2006.
2) Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
3) Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten über die Eingruppierung des Klägers, und dabei, ob die Beschäftigungszeit des Klägers als Arzt im Praktikum für die tarifliche Einstufung nach § 16 Abs. 2 TV-Ärzte (Länder) zu berücksichtigten ist.
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