LAG Köln - Urteil vom 11.12.2002
7 Sa 726/02
Normen:
BGB § 626 Abs. 1 ; KSchG § 1 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AuA 12003, 44
AuR 2003, 196
NZA-RR 2003, 470
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 14.01.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 1994/01

Tätlichkeit; außerordentliche Kündigung; ordentliche Kündigung; Interessenabwägung

LAG Köln, Urteil vom 11.12.2002 - Aktenzeichen 7 Sa 726/02

DRsp Nr. 2003/9561

Tätlichkeit; außerordentliche Kündigung; ordentliche Kündigung; Interessenabwägung

»1. Nicht jede Tätlichkeit unter Arbeitskollegen (hier: Kaffee ins Gesicht schütten) führt automatisch und zwingend zur Rechtfertigung einer außerordentlichen Kündigung. Es hängt vielmehr von den Umständen des Einzelfalls und einer umfassenden Interessenabwägung ab, ob eine außerordentliche Kündigung, eine ordentliche Kündigung oder im Ausnahmefall unter Umständen auch nur eine Abmahnung gerechtfertigt ist. 2. Nehmen der Arbeitgeber und auch der Betriebsrat die Verhaltenseigenarten eines Arbeitnehmers über ein Jahrzehnt lang reaktionslos hin, der von sich selbst sagt, er sei bei seinen Arbeitskollegen dafür bekannt, dass er schon mal lautstark schimpfe und notfalls auch einmal Schläge androhe, so spricht dies tendenziell dafür, dass bei Überschreiten der Schwelle zur Tätlichkeit auch die Einhaltung einer ordentlichen Kündigungsfrist noch zumutbar sein kann.«

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1 ; KSchG § 1 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer arbeitgeberseitigen außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung vom 11.04.2001.