Orientierungssätze:1. Nach § 3 Abs. 7MTV haben Teilzeitbeschäftigte, die zusammenhängend 17 Wochen über 20 % ihrer einzelvertraglich vereinbarten Arbeitszeit hinaus gearbeitet haben, Anspruch auf einen Arbeitsvertrag, der dem Durchschnitt der tatsächlich geleisteten Arbeit innerhalb dieser 17 Wochen entspricht. Dazu ist nicht erforderlich, dass die Teilzeitbeschäftigten in jeder Woche des Referenzzeitraums die vereinbarte Arbeitszeit um mehr als 20 % überschreiten. Es genügt ein Überschreiten im Durchschnitt des Referenzzeitraums.2. Betriebsratstätigkeit, die außerhalb der persönlichen Arbeitszeit des Teilzeitbeschäftigten stattfindet, ist nicht als Arbeitsleistung iSd. § 3 Abs. 7MTV anzusehen. Der tarifliche Anspruch auf Verlängerung der Arbeitszeit verlangt einen betrieblichen Mehrbedarf. Die Gründe für Betriebsratstätigkeit, die außerhalb der persönlichen Arbeitszeit durchgeführt wird, können betriebs- oder betriebsratsbedingt sein. Weder der eine noch der andere Grund zeigt an, dass das vom Betrieb abzudeckende Arbeitsvolumen gestiegen ist.