BAG - Urteil vom 19.12.2006
9 AZR 356/06
Normen:
GG Art. 9 Abs. 3 Art. 1 Abs. 3 Art. 2 Abs. 1 Art. 12 Abs. 1 ; ZPO § 894 § 524 § 263 ; TVG § 1 Abs. 1 ; BetrVG § 37 Abs. 3 § 78 S. 2 § 99 Abs. 1 ; Manteltarifvertrag für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen (MTV i.d.F. vom 25. Juli 2003) § 3 Abs. 7, 6, 3, 2 § 4 Abs. 3 § 2 Abs. 1 ; Tarifvertrag über Sonderzahlungen (vom 20. September 1996) Abschn. A § 1 Abs. 4 S. 2 ; BGB § 311a ;
Fundstellen:
AP Nr. 20 zu § 8 TzBfG
DB 2007, 1820
NZA-RR 2007, 477
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf - 5 (16) Sa 1606/05 - 9.2.2006,
ArbG Duisburg, vom 04.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2386/05

Tarifauslegung - Tariflicher Arbeitszeitverlängerungsanspruch

BAG, Urteil vom 19.12.2006 - Aktenzeichen 9 AZR 356/06

DRsp Nr. 2007/9193

Tarifauslegung - Tariflicher Arbeitszeitverlängerungsanspruch

Orientierungssätze: 1. Nach § 3 Abs. 7 MTV haben Teilzeitbeschäftigte, die zusammenhängend 17 Wochen über 20 % ihrer einzelvertraglich vereinbarten Arbeitszeit hinaus gearbeitet haben, Anspruch auf einen Arbeitsvertrag, der dem Durchschnitt der tatsächlich geleisteten Arbeit innerhalb dieser 17 Wochen entspricht. Dazu ist nicht erforderlich, dass die Teilzeitbeschäftigten in jeder Woche des Referenzzeitraums die vereinbarte Arbeitszeit um mehr als 20 % überschreiten. Es genügt ein Überschreiten im Durchschnitt des Referenzzeitraums. 2. Betriebsratstätigkeit, die außerhalb der persönlichen Arbeitszeit des Teilzeitbeschäftigten stattfindet, ist nicht als Arbeitsleistung iSd. § 3 Abs. 7 MTV anzusehen. Der tarifliche Anspruch auf Verlängerung der Arbeitszeit verlangt einen betrieblichen Mehrbedarf. Die Gründe für Betriebsratstätigkeit, die außerhalb der persönlichen Arbeitszeit durchgeführt wird, können betriebs- oder betriebsratsbedingt sein. Weder der eine noch der andere Grund zeigt an, dass das vom Betrieb abzudeckende Arbeitsvolumen gestiegen ist.

Normenkette:

GG Art. 9 Abs. 3 Art. 1 Abs. 3 Art. 2 Abs. 1 Art. 12 Abs. 1 ; ZPO § 894 § 524 § 263 ; TVG § 1 Abs. 1 ; BetrVG § 37 Abs. 3 § 78 S. 2 § 99 Abs. 1 ;