BAG - Urteil vom 15.10.2003
4 AZR 594/02
Normen:
TVG § 1 (Tarifverträge: Eisen- und Stahlindustrie) § 1 (Auslegung) ; Manteltarifvertrag für die Arbeiter, Angestellten und Auszubildenden in der Eisen- und Stahlindustrie von Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Bremen, Dillenburg, Niederschelden und Wissen (MTV Stahl, vom 15. März 1989 i.d.F. vom 20. Juni 2000) §§ 5 20 ;
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 05.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Sa 180/02
ArbG Düsseldorf, vom 23.10.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 3244/01

Tarifauslegung - Verbandsklage; Auslegung einer tarifvertraglichen Bestimmung: Sind Rufbereitschaftsvergütungen iSd. § 5 Ziff. 2 MTV für die Arbeiter, Angestellten und Auszubildenden in der Eisen- und Stahlindustrie von Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Bremen, Dillenburg, Niederschelden und Wissen vom 15. März 1989 idF vom 20. Juni 2000 (MTV Stahl) bei der Berechnung des regelmäßigen Arbeitsverdienstes des § 20 Ziff. 1 MTV Stahl, die in allen Fällen, in denen der MTV Stahl Ansprüche auf Zahlungen des regelmäßigen Arbeitsentgelts regelt, zu Grunde zu legen ist, zu berücksichtigen?

BAG, Urteil vom 15.10.2003 - Aktenzeichen 4 AZR 594/02

DRsp Nr. 2004/4331

Tarifauslegung - Verbandsklage; Auslegung einer tarifvertraglichen Bestimmung: Sind Rufbereitschaftsvergütungen iSd. § 5 Ziff. 2 MTV für die Arbeiter, Angestellten und Auszubildenden in der Eisen- und Stahlindustrie von Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Bremen, Dillenburg, Niederschelden und Wissen vom 15. März 1989 idF vom 20. Juni 2000 (MTV Stahl) bei der "Berechnung des regelmäßigen Arbeitsverdienstes" des § 20 Ziff. 1 MTV Stahl, die in allen Fällen, in denen der MTV Stahl Ansprüche auf Zahlungen des regelmäßigen Arbeitsentgelts regelt, zu Grunde zu legen ist, zu berücksichtigen?

Orientierungssätze:1. Je nach betrieblicher Festlegung können Rufbereitschaftsvergütungen iSd. § 5 Ziff. 2 MTV für die Arbeiter, Angestellten und Auszubildenden in der Eisen- und Stahlindustrie von Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Bremen, Dillenburg, Niederschelden und Wissen vom 15. März 1989 idF vom 20. Juni 2000 (MTV Stahl) bei der "Berechnung des regelmäßigen Arbeitsverdienstes" des § 20 Ziff. 1 MTV Stahl, der in allen Fällen, in denen der MTV Stahl Ansprüche auf Zahlungen des regelmäßigen Arbeitsentgelts regelt, zu Grunde zu legen ist, zu berücksichtigen sein.