Die Parteien streiten über die Auslegung des von ihnen abgeschlossenen Manteltarifvertrages für die Arbeiter, Angestellten und Auszubildenden in der Eisen-und Stahlindustrie von Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Bremen, Dillen-burg, Niederscheiden und Wissen (
Der klagende Arbeitgeberverband vertritt die Auffassung, Rufbereitschaftsvergütungen seien in die Berechnung des regelmäßigen Arbeitsverdienstes nach §
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