LAG Düsseldorf - Urteil vom 05.06.2002
17 Sa 180/02
Normen:
MTV § 5 Ziff. 2 ; MTV § 20 ; MTV § 20 Ziff. 1.2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 23.10.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 3244/01

LAG Düsseldorf - Urteil vom 05.06.2002 (17 Sa 180/02) - DRsp Nr. 2003/4734

LAG Düsseldorf, Urteil vom 05.06.2002 - Aktenzeichen 17 Sa 180/02

DRsp Nr. 2003/4734

»Die Vergütung für Rufbereitschaft i.S. von § 5 Ziff. 2 MTV Stahl ist als variabler Lohn- bzw. Gehaltsbestandsteil in die Berechnung des regelmässigen Arbeitsverdienstes nach Massgabe von § 20 Ziff. 1.2 MTV Stahl einzubeziehen; mit der Verwendung des Begriffs "Vergütung" in § 5 Ziff. 2 MTV Stahl ist nichts anderes bezeichnet als mit dem Begriff des "Arbeitsverdienstes" in § 20 MTV Stahl (im Anschluss an BAG, Urteil vom 20.06.2000 - 9 AZR 437/99 = AP Nr. 2 zu § 1 TVG Tarifverträge).«

Normenkette:

MTV § 5 Ziff. 2 ; MTV § 20 ; MTV § 20 Ziff. 1.2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Auslegung des von ihnen abgeschlossenen Manteltarifvertrages für die Arbeiter, Angestellten und Auszubildenden in der Eisen-und Stahlindustrie von Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Bremen, Dillen-burg, Niederscheiden und Wissen (MTV Stahl) vom 15.03.1989 i.d.F. vom 05.03.1997. Streitig ist, ob Rufbereitschaftsvergütungen i.S. des § 5 Ziffer 2 MTV Stahl bei der Berechnung des regelmäßigen Arbeitsverdienstes nach Maßgabe von § 20 MTV Stahl Berücksichtigung finden.

Der klagende Arbeitgeberverband vertritt die Auffassung, Rufbereitschaftsvergütungen seien in die Berechnung des regelmäßigen Arbeitsverdienstes nach § 20 MTV Stahl nicht einzubeziehen. Die Rufbereitschaftsvergütungen seien insbesondere keine variable Entgeltbestandteile i.S. des § 20 Ziffer 1.2 Abs. 3 MTV Stahl.