BAG - Urteil vom 23.11.2006
6 AZR 317/06
Normen:
Tarifvertrag über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr (TV UmBw vom 18. Juli 2001) § 6 Abs. 2 Unterabs. 1, 2 § 7 Abschnitt B Abs. 1, 2 § 2 Abs. 1 ; KraftfahrerTV (vom 5. April 1965 i.d.F. vom 31. Januar 2003) § 3 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 § 8 ; Manteltarifvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder (MTArb) § 30 Abs. 6, 5 ; BPersVG § 75 Abs. 1 Nr. 3 § 69 Abs. 1, Abs. 2 S. 5, Abs. 3, 4 § 77 Abs. 2 ; SGB IX § 95 Abs. 2 S. 1 ; BGB § 162 Abs. 1 § 615 S. 1 § 293 § 294 ; ZPO § 551 Abs. 3 Nr. 2 ; ArbGG § 72 Abs. 5 ;
Fundstellen:
AP Nr. 17 zu § 4 TVG Verdienstsicherung
AuR 2007, 227
BAGE 120, 239
DB 2007, 1148
NZA 2007, 630
Vorinstanzen:
LAG Rheinland-Pfalz, vom 03.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 612/05
ArbG Koblenz, vom 07.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 1979/04

Tarifauslegung; Prozessrecht - Einkommenssicherung nach TV UmBw

BAG, Urteil vom 23.11.2006 - Aktenzeichen 6 AZR 317/06

DRsp Nr. 2007/7559

Tarifauslegung; Prozessrecht - Einkommenssicherung nach TV UmBw

»Wird die Zahlungsklage wegen Einkommenssicherung sowohl auf einen tariflichen Anspruch als auch auf einzelvertragliche Zusage gestützt, handelt es sich um zwei verschiedene Streitgegenstände.«

Orientierungssätze: 1. Wird die Zahlungsklage wegen Einkommenssicherung sowohl auf einen tariflichen Anspruch als auch auf eine einzelvertragliche Zusage gestützt, handelt es sich um zwei verschiedene Streitgegenstände. 2. Nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Nr. 2 ZPO gehört zum notwendigen Inhalt der Revisionsbegründung die Angabe der Revisionsgründe. Bei mehreren Streitgegenständen muss für jeden eine solche Begründung gegeben werden. Fehlt sie zu einem Streitgegenstand, ist das Rechtsmittel insoweit unzulässig. 3. Nach § 6 Abs. 2 Unterabs. 1 TV UmBw hat der Arbeiter, dessen Lohn sich auf Grund einer Maßnahme im Sinne des § 1 Abs. 1 TV UmBw bei demselben Arbeitgeber verringert, Anspruch auf eine persönliche Zulage in Höhe der Differenz zwischen seinem Lohn und dem Lohn, der ihm in seiner bisherigen Tätigkeit zuletzt zugestanden hat. Dazu gehören nach § 6 Abs. 2 Unterabs. 2 Buchst. b TV UmBw ständige Lohnzulagen, die der Arbeiter in den letzten drei Jahren in seiner bisherigen Tätigkeit ohne schädliche Unterbrechung bezogen hat.