LAG Berlin - Urteil vom 21.05.1999
6 Sa 355/99
Normen:
GG Art. 9 Abs. 3 Satz 1 ; TVG § 1 Abs. 1 § 2 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AuA 2000, 46
AuR 1999, 447
BuW 1999, 840
DB 2000, 1469
FA 2000, 202
FA 2000, 66
LAGE Art. 9 GG Nr. 13
ZTR 1999, 511
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 10.12.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 65 Ca 20117/98

Tarifautonomie: Verringerung der Wochenarbeitszeit mit Lohneinbuße

LAG Berlin, Urteil vom 21.05.1999 - Aktenzeichen 6 Sa 355/99

DRsp Nr. 2002/7956

Tarifautonomie: Verringerung der Wochenarbeitszeit mit Lohneinbuße

Es ist von der Regelungsmacht der Tarifvertragsparteien gedeckt, wenn sie zur Abwendung von betriebsbedingten Kündigungen die regelmäßige Arbeitszeit der Vollzeitbeschäftigten eines Betriebes von 38,5 auf 30,5 Wochenstunden herabsetzen und dies mit einem Teillohnausgleich verbinden, der in den mittleren Gehaltsgruppen zu einer Nettoeinbuße von lediglich 11 % führt.

Normenkette:

GG Art. 9 Abs. 3 Satz 1 ; TVG § 1 Abs. 1 § 2 Abs. 1 ;

Tatbestand

Der Kläger steht seit dem 01.03.93 als Ausbilder und Projektleiter für Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen in den Diensten des Beklagten. In seinem Arbeitsvertrag wird auf den Manteltarifvertrag Nr. 2 für die Beschäftigten des Beklagten vom 27.02.84 und die diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträge bezug genommen. Zur Arbeitszeit heißt es dort, dass diese wöchentlich 38,5 Stunden beträgt.

Am 04.03.98 schloß der Beklagte mit den Gewerkschaften GEW und ÖTV einen Tarifvertrag zur sozialverträglichen Gestaltung personalwirtschaftlicher Maßnahmen im , dessen Laufzeit auf den Zeitraum vom 01.03.98 bis 30.09.99 begrenzt ist. In § 2 dieses Tarifvertrages heißt es:

1. Im Geltungsbereich des BZ wird als besondere regelmäßige Arbeitszeit eine Wochenarbeitszeit von 30,5 (W) bzw. 31,75 Stunden (O) vereinbart.