LAG Berlin - Urteil vom 29.11.2002
2 Sa 1359/02
Normen:
TVG § 2 ; BGB § 167 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2003, 426
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 24.05.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 79 Ca 2032/02

Tariffähigkeit des Bundesverbandes der Arbeiterwohlfahrt

LAG Berlin, Urteil vom 29.11.2002 - Aktenzeichen 2 Sa 1359/02

DRsp Nr. 2003/4592

Tariffähigkeit des Bundesverbandes der Arbeiterwohlfahrt

»1. Der Bundesverband der Arbeiterwohlfahrt e.V. ist eine tariffähige Partei. Die Mächtigkeit ist bei Arbeitgeberverbänden nicht erforderlich, weil bereits der einzelne Arbeitgeber tariffähig ist. 2. Bei einem Arbeitgeberverband kann sich die Tarifzuständigkeit auch aus den Struktur- oder Organisationsregelungen der Satzung ergeben. 3. Einzelverbände können einem Bundesverband auch konkludent die Vollmacht zum Abschluß von Tarifverträgen erteilen.«

Normenkette:

TVG § 2 ; BGB § 167 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten in dem vorliegenden Verfahren über die Verbindlichkeit von Tarifverträgen, die zwischen der Arbeiterwohlfahrt Bundesverband e.V. und der beklagten Gewerkschaft abgeschlossen worden sind. Die Kläger sind sechs Untergliederungen des Bundesverbandes in den neuen Bundesländern.