Der Kläger ist als Gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes nach näherer tariflicher Maßgabe die Einzugsstelle für die Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes und nimmt die Beklagte in dieser Funktion auf Auskunftserteilung für die Monate Juli 1997 bis Februar 1998 in Anspruch.
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