LAG Berlin - Urteil vom 02.08.1999
18 Sa 139/98
Normen:
VTV (TV über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe) § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 21 ; TVG § 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 12.10.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 62 Ca 60669/98

Tarifgeltung: VTV - Bekämpfung holzzerstörender Insekten an verbauten Holzteilen - Beseitigung von Hausschwamm

LAG Berlin, Urteil vom 02.08.1999 - Aktenzeichen 18 Sa 139/98

DRsp Nr. 2002/7946

Tarifgeltung: VTV - Bekämpfung holzzerstörender Insekten an verbauten Holzteilen - Beseitigung von Hausschwamm

1. Die Arbeiten zur Bekämpfung holzzerstörender Insekten an verbauten Holzteilen werden von § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 21 VTV in der für den fraglichen Zeitraum gültigen Fassung "Holzschutzarbeiten an Bauteilen" erfaßt. 2. Dies gilt auch für an Holzteilen durchgeführten Arbeiten zur Beseitigung des Hausschwammes.

Normenkette:

VTV (TV über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe) § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 21 ; TVG § 1 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte mit ihrem Betrieb dem Geltungsbereich des allgemeinverbindlichen Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) unterfällt und daher dem Kläger auskunftsverpflichtet ist.

Bei dem Kläger handelt es sich um die gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien, der nach näherer tariflicher Maßgabe Einzugsstelle für die Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes ist.