LAG München - Urteil vom 28.11.2006
8 Sa 953/06
Normen:
BAT § 26 Abs. 1 b § 29 B Abs. 4 Satz 1 § 70 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 12.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 732/06

Tarifliche Ausschlussfrist für kinderbezogenen Ortszuschlag - keine Verhinderung der Geltendmachung durch unzutreffende Auskunft der Arbeitgeberin über das Bestehen des Anspruchs

LAG München, Urteil vom 28.11.2006 - Aktenzeichen 8 Sa 953/06

DRsp Nr. 2007/14348

Tarifliche Ausschlussfrist für kinderbezogenen Ortszuschlag - keine Verhinderung der Geltendmachung durch unzutreffende Auskunft der Arbeitgeberin über das Bestehen des Anspruchs

»1. Der Anspruch eines Arbeitnehmers auf den kinderbezogenen Ortszuschlag als Teil seines Gehalts gem. § 26 Abs. 1 lit. b) i. V. mit § 29 B Abs. 4 S. 1 BAT unterfällt der Ausschlussfrist des § 70 Abs. 1 BAT (im Anschluss an BAG vom 18. November 2004 - 6 AZR 512/03 - n. a. v.).2. Etwas anderes kann nur gelten, wenn es ihm praktisch nicht möglich ist, seinen Anspruch geltend zu machen (im Anschluss an BAG vom 16. November 1989 - 6 AZR 114/88 - AP Nr. 8 zu § 29 BAT).3. Auch die Anwendung von Ausschlussfristen fällt unter den Grundgedanken des § 242 BGB, wobei jedoch ihrem Zweck maßgebliche Bedeutung zukommt (im Anschluss an BAG vom 28. Januar 1970 - 4 AZR 153/69 - AP Nr. 1 zu § 70 BAT).4. Eine Arbeitgeberin begeht allein deshalb noch keinen Verstoß gegen Treu und Glauben des § 242 BGB mit der Folge der Unanwendbarkeit der Ausschlussfrist des § 70 Abs. 1 BAT, weil sie ihm eine unzutreffende Auskunft über das Bestehen sei-nes Anspruchs erteilt hat, denn dadurch ist er an dessen Geltendmachung in keiner Weise gehindert, wenn wie hier die bloße Schriftform, nicht die Klageerhebung, bei Kenntnis dessen Umfangs genügt.«

Normenkette:

BAT § 26 Abs. 1 b § 29 B Abs. 4 Satz 1 § 70 Abs. 1 ;

Tatbestand: