LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 04.02.2002
9 Sa 50/00
Normen:
BGB § 271 Abs. 1, 2 § 611 Abs. 1 ; TV Metall § 18.1.2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Lörrach, vom 29.11.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 22/98

Tarifliche Ausschlussfrist für Provisionsforderungen - erhöhte Sorgfaltspflichten des Arbeitnehmers bei Bestimmung der Fälligkeit streitiger Forderungen

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 04.02.2002 - Aktenzeichen 9 Sa 50/00

DRsp Nr. 2006/2865

Tarifliche Ausschlussfrist für Provisionsforderungen - erhöhte Sorgfaltspflichten des Arbeitnehmers bei Bestimmung der Fälligkeit streitiger Forderungen

1. Nach § 18.1.2 des Tarifvertrag Metall müssen alle Ansprüche spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit geltend gemacht werden. 2. Eine Provisionsforderung wird fällig, wenn sie nach dem arbeitsvertraglich vereinbarten Zeitablauf vom Arbeitnehmer gefordert werden kann (§ 271 Abs. 2 BGB), ansonsten sofort (§ 271 Abs. 1 BGB). 3. Kennt der Arbeitnehmer den Zeitpunkt der Fälligkeit nicht, ist der Zeitpunkt entscheidend, zu dem er bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt von der Fälligkeit hätte Kenntnis erlangen können; wann dies der Fall ist, kann nicht generell entschieden werden sondern hängt von den Umständen des Einzelfalles ab.4. Ist die geltend gemachte Forderung schon dem Grunde nach zwischen den Parteien streitig, ohne dass es über deren Höhe Meinungsverschiedenheiten gibt, treffen den Arbeitnehmer erhöhte Sorgfaltspflichten bei dem Bemühen, sich über den Fälligkeitszeitpunkt der behaupteten Forderung Gewissheit zu verschaffen, um diese innerhalb der tarifvertraglichen Ausschlussfrist geltend machen zu können.

Normenkette:

BGB § 271 Abs. 1, 2 § 611 Abs. 1 ; TV Metall § 18.1.2 ;

Tatbestand: