LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 06.03.2002
17 Sa 63/01
Normen:
LGRTV I § 6.4 ; LGRTV I § 8 ; ArbGG § 64 Abs. 2 ; ArbGG § 72a ; BBiG § 46 ; ZPO § 97 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 01.08.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 1605/01

Tarifliche Eingruppierung einer Werkschutzfachkraft nach Lohngruppe 7 oder Lohngruppe 11 des LGRTV I der Beschäftigten in der Metallindustrie in Nordwürttemberg/Nordbaden

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 06.03.2002 - Aktenzeichen 17 Sa 63/01

DRsp Nr. 2003/4567

Tarifliche Eingruppierung einer Werkschutzfachkraft nach Lohngruppe 7 oder Lohngruppe 11 des LGRTV I der Beschäftigten in der Metallindustrie in Nordwürttemberg/Nordbaden

Normenkette:

LGRTV I § 6.4 ; LGRTV I § 8 ; ArbGG § 64 Abs. 2 ; ArbGG § 72a ; BBiG § 46 ; ZPO § 97 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die tarifgerechte Eingruppierung des Klägers und in diesem Zusammenhang um Entgeltansprüche.

Der 1945 geborene Kläger ist seit 01.04.1995 bei der Beklagten als Mitarbeiter des Werksicherheitsdienstes mit Schichtleiterfunktion beschäftigt. Hinsichtlich des Inhalts der Tätigkeit wird auf die Arbeitsbeschreibung (ABl. 36 d. erstinstanzl. Akte) sowie die abteilungsinternen Zuständigkeitsregelungen (ABl. 14, 48 d. erstinstanzl. Akte) Bezug genommen.

Der Kläger ist ausgebildeter Maler und Seemann. 1978 hat er die IHK-Prüfung für Werkschutzpersonal abgelegt. Außerdem hat er an einem Fortbildungsseminar Schichtleiter und Fachleiter (4 Tage) teilgenommen.