Der Beschluss des Arbeitsgerichts Hannover vom 17.02.2010 wird abgeändert:
Die Zustimmung des Betriebsrats zur Umgruppierung der Arbeitnehmerin S. B. in die Entgeltgruppe 509 gemäß Anlage 3 d des KonzernETV in der ab dem 01.03.2008 gültigen Fassung wird ersetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
I. Die Antragstellerin (im Folgenden: Arbeitgeberin) begehrt gemäß § 99 Abs. 4 BetrVG die Zustimmungsersetzung zur Eingruppierung der Arbeitnehmerin S. B. in die Entgeltgruppe 509 der Anlage 5 D des KonzernETV, welche der Beteiligte zu 2. (im Folgenden: Betriebsrat) nicht erteilt hat.
Die Arbeitgeberin betreibt im Konzernverbund der Deutschen Bahn AG die Personenbahnhöfe und beschäftigt hierbei rund 5000 Mitarbeiter. Der Betriebsrat ist der im Wahlbetrieb "Regionalbereich Nord" mit Sitz in A-Stadt gewählte Betriebsrat.
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