LAG Niedersachsen - Beschluss vom 09.12.2010
5 TaBV 25/10
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 1; BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 1; BetrVG § 99 Abs. 4; ETV DB Konzern § 5 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Hannover, vom 17.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 11/09

Tarifliche Eingruppierung einer Zugansagerin der Deutschen Bahn AG; Zustimmungsersetzung nach Widerspruch des Betriebsrats

LAG Niedersachsen, Beschluss vom 09.12.2010 - Aktenzeichen 5 TaBV 25/10

DRsp Nr. 2011/2745

Tarifliche Eingruppierung einer Zugansagerin der Deutschen Bahn AG; Zustimmungsersetzung nach Widerspruch des Betriebsrats

Bei einer Eingruppierung nach dem Konzern ETV kommt es auf den Schwerpunkt der Tätigkeit an. Es kann nicht darauf abgestellt werden, dass an Arbeitsvorgängen, die mehr als 50 % der Gesamtätigkeit ausmachen, in einem rechtserheblichem Ausmaß die Höhergruppierungsmerkmale vorliegen.

Der Beschluss des Arbeitsgerichts Hannover vom 17.02.2010 wird abgeändert:

Die Zustimmung des Betriebsrats zur Umgruppierung der Arbeitnehmerin S. B. in die Entgeltgruppe 509 gemäß Anlage 3 d des KonzernETV in der ab dem 01.03.2008 gültigen Fassung wird ersetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 99 Abs. 1; BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 1; BetrVG § 99 Abs. 4; ETV DB Konzern § 5 Abs. 1;

Gründe:

I. Die Antragstellerin (im Folgenden: Arbeitgeberin) begehrt gemäß § 99 Abs. 4 BetrVG die Zustimmungsersetzung zur Eingruppierung der Arbeitnehmerin S. B. in die Entgeltgruppe 509 der Anlage 5 D des KonzernETV, welche der Beteiligte zu 2. (im Folgenden: Betriebsrat) nicht erteilt hat.

Die Arbeitgeberin betreibt im Konzernverbund der Deutschen Bahn AG die Personenbahnhöfe und beschäftigt hierbei rund 5000 Mitarbeiter. Der Betriebsrat ist der im Wahlbetrieb "Regionalbereich Nord" mit Sitz in A-Stadt gewählte Betriebsrat.