Die Parteien streiten über die tarifgerechte Eingruppierung des Klägers.
Der am 02.04.1958 geborene Kläger, der Mitglied der Gewerkschaft Verdi ist, ist aufgrund des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 03.01.1996 (Bl. 7 - 9 der erstinstanzlichen Akte) seit dem 01.02.1996 in den von der Beklagten betriebenen Fachkliniken H. als Diplompsychologe beschäftigt. Er ist Vorsitzender des in den Fachkliniken H. bestehenden Betriebsrats. In § 3 des Arbeitsvertrages ist vereinbart, dass der Mitarbeiter entsprechend der Tätigkeit in die Vergütungsgruppe 8/0 des jeweils gültigen Entgelttarifvertrages eingruppiert wird.
Der am 01.04.2000 in Kraft getretene Entgelttarifvertrag zwischen den Fachkliniken I., H. und He. einerseits und der DAG andererseits (im Folgenden: Entgelt TV, Bl. 22 - 39 der erstinstanzlichen Akte) hat folgende Bestimmungen:
§ 2 Allgemeine Einstufungsgrundsätze
. . .
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|