LAG Köln - Beschluss vom 09.02.2024
9 TaBV 42/23
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 2; ERA § 5 Nr. 8 S. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 09.02.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 7 BV 98/22

Wirksamkeit des Beschlusses einer tariflichen Einigungsstelle zum Leistungsentgelt und zum Zeitentgelt

LAG Köln, Beschluss vom 09.02.2024 - Aktenzeichen 9 TaBV 42/23

DRsp Nr. 2024/4775

Wirksamkeit des Beschlusses einer tariflichen Einigungsstelle zum Leistungsentgelt und zum Zeitentgelt

1. Die Betriebsparteien sind nicht gehindert, einer betrieblichen Einigungsstelle die Kompetenz einzuräumen, Regelungen ungeachtet ihrer mitbestimmungspflichtigen Grenzen zu treffen. 2. Auch die Klärung einer Tatsachen- oder Rechtsfrage kann der Einigungsstelle in einem freiwilligen Einigungsstellenverfahren gemäß § 76 Abs. 6 BetrVG übertragen werden. Für eine tarifliche Einigungsstelle, bei der es sich der Sache nach um eine tarifliche Schlichtungsstelle im Sinne des § 76 Abs. 8 BetrVG handelt, gilt nichts Anderes, auch wenn sie - wie hier nach § 51 Nr. 1 MTV - auf Regelungsgegenstände der zwingenden betrieblichen Mitbestimmung zugeschnitten ist. Die Verbindlichkeit des Einigungsstellenspruchs hängt dann aber entsprechend § 76 Abs. 6 Satz 2 BetrVG davon ab, ob sich beide Seiten dem Einigungsstellenbeschluss im voraus unterworfen oder ihn nachträglich angenommen haben. 3. Fehlt es daran, besteht für auf die Feststellung der Unwirksamkeit (eines Teils) des Einigungsstellenbeschlusses gerichtete Anträge nicht das notwendige Feststellungsinteresse.

Tenor

I. Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 09.02.2023 - 7 BV 98/22 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Antrag des Betriebsrats bereits unzulässig ist.