BAG - Urteil vom 27.06.2012
5 AZR 246/11
Normen:
TVG § 1 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 03.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 1487/10
ArbG Essen, vom 31.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 152/10

Tarifliche Inhaltsnorm; Schuldrechtliche Regelung; Tarifkonkurrenz; Ausschlussfrist

BAG, Urteil vom 27.06.2012 - Aktenzeichen 5 AZR 246/11

DRsp Nr. 2012/19469

Tarifliche Inhaltsnorm; Schuldrechtliche Regelung; Tarifkonkurrenz; Ausschlussfrist

1. Die Anwendbarkeit einer Ausschlussfrist ist eine vom Schuldner darzulegende rechtsvernichtende Einwendung. 2. Findet eine Ausschlussfrist Anwendung, hat der Gläubiger die Voraussetzungen der Anspruchserhaltung als anspruchsbegründende Tatsachen (wie zB schriftliche Geltendmachung) darzulegen.

1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 3. Februar 2011 - 5 Sa 1487/10 - aufgehoben.

2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

TVG § 1 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche.

Die Beklagte ist ein bundesweit tätiges Unternehmen und kraft Verbandsmitgliedschaft an die Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie gebunden. Der Kläger ist seit Jahren bei der Beklagten beschäftigt.

In einem zwischen den Landesverbänden der Metall- und Elektroindustrie und den IG-Metall-Bezirksleitungen für alle Standorte der Beklagten abgeschlossenen Ergänzungstarifvertrag vom 11. Juni 2003 ist ua. geregelt:

"Die Erhöhung der tariflichen Löhne, Gehälter und Ausbildungsvergütungen zum 1. Juni 2003 findet nicht statt.

Auch die für September 2003 vorgesehene Auszahlung der Strukturkomponente entfällt."