LAG Hamm - Urteil vom 25.09.2002
18 Sa 740/02
Normen:
BGB § 611 Abs. 1 ; TVG § 3 Abs. 1 ; TVG § 4 Abs. 1 ; TVG § 4 Abs. 5 ;
Fundstellen:
LAGReport 2003, 60
NZA-RR 2003, 144
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 09.01.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 6039/01

Tarifliche Lohnerhöhung, Gleichstellungsabrede, betriebliche Übung, Austritt des Arbeitgebers aus dem Arbeitgeberverband

LAG Hamm, Urteil vom 25.09.2002 - Aktenzeichen 18 Sa 740/02

DRsp Nr. 2003/4820

Tarifliche Lohnerhöhung, Gleichstellungsabrede, betriebliche Übung, Austritt des Arbeitgebers aus dem Arbeitgeberverband

»1. Hat ein Arbeitgeber nach dem Austritt aus dem Arbeitgeberverband in der Vergangenheit die Löhne und Gehälter entsprechend der Tarifentwicklung erhöht, begründet dies allein keine betriebliche Übung der Erhöhung der Arbeitsentgelte entsprechend der Tarifentwicklung. 2. Eine betriebliche Übung der Erhöhung der Löhne und Gehälter entsprechend der Tarifentwicklung kann nur dann angenommen werden, wenn es deutliche Anhaltspunkte in dem Verhalten des Arbeitgebers dafür gibt, dass er auf Dauer die von den Tarifvertragsparteien ausgehandelten Tariflohnerhöhungen übernehmen will. Durch den Austritt aus dem Arbeitgeberverband macht ein Arbeitgeber regelmäßig erkennbar, dass er sich grundsätzlich für die Zukunft der Regelungsmacht der Verbände nicht unterwerfen will.«

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1 ; TVG § 3 Abs. 1 ; TVG § 4 Abs. 1 ; TVG § 4 Abs. 5 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, eine tarifliche Lohnerhöhung an den Kläger für die Monate Mai bis Juli 2001 weiterzugeben.