LAG München - Urteil vom 24.10.2006
6 Sa 180/06
Normen:
BGB § 611 Abs. 1 ; BetrVG § 77 Abs. 3 ; MTV (privates Versicherungsgewerbe) § 11 Ziff. 1 Abs. 2, Abs. 4 Satz 2, Abs. 5 ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 22.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 22 Ca 18910/05

Tarifliche Öffnungsklausel für Regelung der Arbeitszeitdauer durch freiwillige Betriebsvereinbarung

LAG München, Urteil vom 24.10.2006 - Aktenzeichen 6 Sa 180/06

DRsp Nr. 2007/14362

Tarifliche Öffnungsklausel für Regelung der Arbeitszeitdauer durch freiwillige Betriebsvereinbarung

»§ 11 Ziff. 1 Abs. 2, Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 MTV für das private Versicherungsgewerbe in der ab 1. Juli 2004 geltenden Fassung enthält eine Öffnungsklausel auch für Regelungen der Arbeitszeitdauer durch freiwillige Betriebsverbeinbarungen.«

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1 ; BetrVG § 77 Abs. 3 ; MTV (privates Versicherungsgewerbe) § 11 Ziff. 1 Abs. 2, Abs. 4 Satz 2, Abs. 5 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Zahlung von Lohn als Wochenarbeitszeitdifferenz für den Zeitraum vom 1. April bis 30. September 2005.

Der Kläger ist seit 1987 bei der Beklagten, einem Versicherungsunternehmen, als Software-Entwickler mit einem monatlichen Bruttogehalt von EUR 5427,-- beschäftigt und Mitglied des Betriebsrats. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit der Manteltarifvertrag für das private Versicherungsgewerbe (MTV) in der ab 1. Juli 2004 geltenden Fassung Anwendung. In § 11 MTV sind als regelmäßige Arbeitszeit 38 Stunden in der Woche festgelegt.

Mit Betriebsvereinbarung (über die flexible Arbeitszeit) vom 1. Juli 1999, jetzt in der Fassung vom 1. Juli 2003 (Blatt 6 bis 16 der Akte), haben die Betriebspartner die regelmäßige Wochenarbeitszeit auf 37 Stunden festgelegt. Diese Betriebsvereinbarung ist ungekündigt.