LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 11.09.2018 1 Sa 216/17
Normen:
RL 2001/23/EG Art. 3 Abs. 3; BetrVG § 77 Abs. 3 S. 2; TVG § 3 Abs. 1; BGB § 613a Abs. 1; ZTV für die D.AG BW v. 15.12.2009 Nr. 3; ETV für die D.AG SH v. 01.08.2011 Nr. 2-3; ETV für die D.AG SH v. 01.08.2011 Anl. 1; GBV E.-N. v. 31.07.2009;
Vorinstanzen:
ArbG Kiel, vom 23.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1104 a/16
Tarifliche Öffnungsklausel gem. § 77 Abs. 3 Satz 2 BetrVGAuswirkungen eines Betriebsübergangs auf bestehende BetriebsvereinbarungenAufhebung einer Gesamtbetriebsvereinbarung zeitgleich zu einem BetriebsübergangAufhebung einer Gesamtbetriebsvereinbarung und Umgehung des § 613a Abs. 1 BGBUnionsrechtliche Zulässigkeit der Aufhebung von Kollektivverträgen zum Zeitpunkt eines Betriebsübergangs
LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 11.09.2018 - Aktenzeichen 1 Sa 216/17
DRsp Nr. 2021/14445
Tarifliche Öffnungsklausel gem. § 77 Abs. 3 Satz 2 BetrVGAuswirkungen eines Betriebsübergangs auf bestehende BetriebsvereinbarungenAufhebung einer Gesamtbetriebsvereinbarung zeitgleich zu einem BetriebsübergangAufhebung einer Gesamtbetriebsvereinbarung und Umgehung des § 613a Abs. 1BGBUnionsrechtliche Zulässigkeit der Aufhebung von Kollektivverträgen zum Zeitpunkt eines Betriebsübergangs
1. Legen die Tarifvertragsparteien fest, dass das Verfahren zur Findung des Grundentgelts durch Gesamtbetriebsvereinbarung geregelt wird, schaffen sie bewusst und gewollt eine Tariföffnungsklausel i.S.d. § 77 Abs. 3 Satz 2 BetrVG. Insbesondere die Formulierung, wonach das Verfahren der Grundentgeltfindung "durch Gesamtbetriebsvereinbarung geregelt wird", spricht eindeutig dafür, dass die Tarifvertragsparteien die angesprochenen Regelungskomplexe generell der betrieblichen Ausgestaltung überlassen wollten. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden.2. Bei der Übertragung eines eigenständigen Betriebs unter Wahrung seiner Identität bleiben die bestehenden Betriebsvereinbarungen gem. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB erhalten. Der Erwerber tritt betriebsverfassungsrechtlich an die Stelle des bisherigen Inhabers.
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