LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 02.04.2014
15 Sa 1992/13
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 9 Abs. 3; BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1; BetrVG § 75;
Fundstellen:
BB 2014, 2291
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 10.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 8624/13

Tarifliche Zeitzuschläge für Gewerkschaftsmitglieder aufgrund einfacher DifferenzierungsklauselUnbegründete Zahlungsklage eines nicht gewerkschaftsangehörigen Arbeitnehmers

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 02.04.2014 - Aktenzeichen 15 Sa 1992/13

DRsp Nr. 2014/12902

Tarifliche Zeitzuschläge für Gewerkschaftsmitglieder aufgrund einfacher Differenzierungsklausel Unbegründete Zahlungsklage eines nicht gewerkschaftsangehörigen Arbeitnehmers

1. Arbeitnehmer, der nicht Gewerkschaftsmitglied ist, kann aus einer einfachen Differenzierungsklausel regelmäßig keine Ansprüche herleiten. 2. Ist die Klausel - unterstellt - wirksam, erfüllt er die entsprechenden Voraussetzungen nicht. 3. Ist sie - unterstellt - unwirksam - ist allein aus der Befolgung eines unwirksamen Normbefehls durch den Arbeitgeber eine Pflicht zur Gleichbehandlung nicht zu entnehmen. 4. Vorliegend kann auch nicht festgestellt werden, dass die Arbeitgeberin in Kenntnis einer vermeintlichen Unwirksamkeit der Klausel weiterhin Leistungen an Gewerkschaftsmitglieder erbracht hat.

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 10.10.2013 - 9 Ca 8624/13 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 9 Abs. 3; BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1; BetrVG § 75;

Tatbestand:

Der Kläger, der nicht Gewerkschaftsmitglied ist, ist bei der Beklagten aufgrund eines Arbeitsvertrages vom 26. November 2008 als Concierge beschäftigt. Dort ist geregelt: