LAG Düsseldorf - Urteil vom 17.11.1998
16 Sa 1046/98
Normen:
MTV für die Arbeiter, Angestellten und Auszubildenden in der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie NRW (vom 29. Februar 1988 - in der Fassung des Änderungstarifvertrages vom 11. Dezember 1996) § 3 Nr. 1, 3, 5 § 4 Nr. 1 § 5 I Nr. 1 §16 ; TVG § 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Oberhausen, vom 24.04.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2924/97

Tariflicher Anspruch auf Mehrarbeitszuschlag - Metallindustrie

LAG Düsseldorf, Urteil vom 17.11.1998 - Aktenzeichen 16 Sa 1046/98

DRsp Nr. 2002/8280

Tariflicher Anspruch auf Mehrarbeitszuschlag - Metallindustrie

1. Nach § 3 Nr. 1 MTV beträgt die tarifliche wöchentliche Arbeitszeit 35 Stunden. 2. Ist eine Vereinbarung der Parteien im Sinne des § 3 Nr. 3 Satz 1 MTV, wonach für einzelne Arbeitnehmer die individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf bis zu 40 Stunden verlängert werden kann, nicht getroffen worden, die auch nicht darin zu sehen ist, dass der Arbeitnehmer in der Vergangenheit auf Veranlassung der Beklagten regelmäßig mehr als 35 Stunden pro Woche gearbeitet hat, verbleibt es bei der Verpflichtung zur Ableistung von sieben Stunden pro Tag, gleich 35 Stunden pro Woche mit der Folge, dass es sich bei der darüber hinausgehenden Arbeitsleistung zuschlagpflichtige Mehrarbeit handelt.

Normenkette:

MTV für die Arbeiter, Angestellten und Auszubildenden in der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie NRW (vom 29. Februar 1988 - in der Fassung des Änderungstarifvertrages vom 11. Dezember 1996) § 3 Nr. 1, 3, 5 § 4 Nr. 1 § 5 I Nr. 1 §16 ; TVG § 1 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Zahlung tariflicher Mehrarbeitszuschläge, und zwar im vorliegenden Berufungsrechtsstreit zunächst für den Monat Mai 1997.