LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 30.12.2010
3 Sa 894/10
Normen:
TVöD § 20; TVG § 3 Abs. 1; BGB § 133; BGB § 157; BGB § 314 Abs. 3; BGB § 242; BetrVG § 77 Abs. 5; Notlagen TV § 12 Abs. 3; Notlagen TV § 12 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Kassel, vom 12.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 52/10

Tariflicher Anspruch einer Krankenschwester auf Jahressonderzahlung nach Kündigung eines Notlagentarifvertrages; Auslegung des Tarifvertrages zum außerordentlichen und ordentlichen Kündigungsrecht

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 30.12.2010 - Aktenzeichen 3 Sa 894/10

DRsp Nr. 2011/3674

Tariflicher Anspruch einer Krankenschwester auf Jahressonderzahlung nach Kündigung eines Notlagentarifvertrages; Auslegung des Tarifvertrages zum außerordentlichen und ordentlichen Kündigungsrecht

1. Haben die Tarifvertragsparteien keine Befristung und auch kein Kündigungsrecht vorgesehen, so ist der Tarifvertrag grundsätzlich entsprechend § 77 Abs. 5 BetrVG mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist kündbar. 2. Auf eine außerordentliche Kündigung eines Tarifvertrags findet § 314 BGB Anwendung. 3. Ist zweifelhaft, ob die Tarifvertragsparteien ein außerordentliches oder ein ordentliches Kündigungsrecht vereinbart haben, so ist die entsprechende Regelung auszulegen. Kommt die Auslegung nicht zu einem eindeutigen Ergebnis, so ist im Zweifel nur von einem ordentlichen Kündigungsrecht auszugehen. 4. Die Ausübung eines tariflich vorgesehenen Kündigungsrechts unterliegt nach allgemeinen Regeln der Verwirkung gemäß § 242 BGB. An die Erfüllung des so genannten Umstandsmoments sind dabei strenge Anforderungen zu stellen.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel vom 12. Mai 2010 - 9 Ca 52/10 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

TVöD § 20; TVG § 3 Abs. 1; BGB § 133; BGB § 157; BGB § 314 Abs. 3; BGB § 242; BetrVG § 77 Abs. 5; Notlagen TV § 12 Abs. 3; Notlagen TV § 12 Abs. 4;

Tatbestand: