LAG München - Beschluss vom 16.08.2021
4 TaBV 13/21
Normen:
BetrVG § 99; MTV Einzelhandel Bayern v. 09.12.2013 § 9; GTV Einzelhandel Bayern v. 08.08.2017 § 2;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 03.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 452/19

Tarifliches EingruppierungssystemArbeitsergebnis als Maßstab für die Ermittlung des ArbeitsvorgangsAuslegung des normativen Teils eines TarifvertragsAllgemeine tarifliche Oberbegriffe und konkrete Tätigkeitsbeispiele

LAG München, Beschluss vom 16.08.2021 - Aktenzeichen 4 TaBV 13/21

DRsp Nr. 2021/17880

Tarifliches Eingruppierungssystem Arbeitsergebnis als Maßstab für die Ermittlung des Arbeitsvorgangs Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags Allgemeine tarifliche Oberbegriffe und konkrete Tätigkeitsbeispiele

1. Nach den einschlägigen Tarifverträgen werden die Beschäftigten in Tarifgruppen eingruppiert, wobei es auf die tatsächlich verrichtete Tätigkeit ankommt. Für den Fall, dass dauerhaft mehrere Tätigkeiten nebeneinander ausgeübt werden, die unter verschiedene Beschäftigungs- oder Lohngruppen fallen, hat die Eingruppierung entsprechend der zeitlich überwiegenden Tätigkeit zu erfolgen. 2. Für die Bestimmung, ob es sich im konkreten Fall um eine einheitlich zu bewertende Gesamttätigkeit oder um mehrere getrennt zu bewertende Teiltätigkeiten im Sinne von Arbeitsvorgängen handelt, ist das Arbeitsergebnis maßgebend.