LAG München - Urteil vom 22.11.2005
8 Sa 265/05
Normen:
BetrVG § 50 § 58 § 77 Abs. 3 § 87 Abs. 1 Nr. 10 ; BGB § 611 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Regensburg, vom 16.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 490/04

Tariföffnungsklausel für freiwillige Betriebsvereinbarung und Regelungskompetenz betriebsverfassungsrechtlicher Organe im Konzern - wirksame Beschränkung tariflicher Sonderzahlung durch Konzernbetriebsvereinbarung

LAG München, Urteil vom 22.11.2005 - Aktenzeichen 8 Sa 265/05

DRsp Nr. 2008/1771

Tariföffnungsklausel für freiwillige Betriebsvereinbarung und Regelungskompetenz betriebsverfassungsrechtlicher Organe im Konzern - wirksame Beschränkung tariflicher Sonderzahlung durch Konzernbetriebsvereinbarung

1. Haben die Tarifvertragsparteien ihr Regelungsprivileg gemäß § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG über § 77 Abs. 3 Satz 2 BetrVG den Betriebspartnern nicht voll zur Ausfüllung überlassen sondern es ganz konkret davon abhängig gemacht, dass diese eine "freiwillige Betriebsvereinbarung" schließen, kommt darin zum Ausdruck, dass ohne diese "freiwillige Betriebsvereinbarung" gerade keine Regelungskompetenz der Betriebspartner bestehen soll; insoweit besteht weder ein Initiativrecht einer Mitarbeitervertretung (gleichgültig ob Betriebsrat, Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat) noch eine Zuständigkeitsfestlegung auf Arbeitgeberseite hinsichtlich Konzernunternehmen selbst oder herrschendem Konzernunternehmen, für welche Betriebe und Unternehmen im Konzern auch immer.