BAG - Beschluss vom 18.08.1987
1 ABR 30/86
Normen:
ArbGG § 2 a Abs. 1 Nr. l; BGB § 317 Abs. 1 ; BPersVG § 75 Abs. 3 Nr. 1 ; BetrVG § 77 Abs. 3 S. 2, § 75 Abs. 1 S. 1 und 2, § 76 Abs. 1 S. 1, § 76 Abs. 5 S. 3 und 4, Abs. 8, § 77 Abs. 3 S. 1, Abs. 4 S. 1, § 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 2, § 88, § 117 Abs. 2 S. 1; GG Art. 9 Abs. 3 ; Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer in der niedersächsischen Metallindustrie vom 18. Juli 1984 § 2; TVG § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 und 2, § 4 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 S. 1; ZPO § 256 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 23 zu § 77 BetrVG 1972
AiB 1995, 100 (Rechtsprechungsübersicht)
BAGE 56, 18
BB 1987, 2161
DB 1987, 2257
DRsp VI(642)249i
JuS 1988, 319
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 04.02.1986 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ta BV 7/85
ArbG Braunschweig, vom 04.07.1985 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 31/85

Tarifverträge über differenzierte Arbeitszeiten

BAG, Beschluss vom 18.08.1987 - Aktenzeichen 1 ABR 30/86

DRsp Nr. 1992/6173

Tarifverträge über differenzierte Arbeitszeiten

»1. Im Bereich der niedersächsischen Metallindustrie kann die Dauer der individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit für Betriebe, Gruppen von Arbeitnehmern oder einzelne Arbeitnehmer durch Betriebsvereinbarung geregelt werden. Die Tarifvertragsparteien haben ergänzende Betriebsvereinbarungen mit diesem Gegenstand ausdrücklich zugelassen (§ 77 Abs. 3 Satz 2 BetrVG). 1.1. Zur Regelung der individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit für Arbeitnehmer sind in erster Linie die Tarifvertragsparteien berufen. Sie können die Bestimmung jedenfalls im Rahmen weiterer Vorgaben Arbeitgeber und Betriebsrat überlassen. 1.2. Betriebsvereinbarungen über die Dauer der individuellen wöchentlichen Arbeitszeit der Arbeitnehmer gelten un- mittelbar und zwingend für alle in den Geltungsbereich der Betriebsvereinbarung fallenden Arbeitnehmer des Betriebs. Günstigere Regelungen in einzelnen Arbeitsverträgen gelten weiter. 1.3. Die negative Koalitionsfreiheit der nicht tarifgebundenen Arbeitnehmer des Betriebs wird durch den Abschluss von Betriebsvereinbarungen über die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nicht verletzt.