BAG - Beschluß vom 03.12.1985
4 ABR 60/85
Normen:
ArbGG § 80 ; BAT § 22 § 74 ; BetrVG § 75 § 87 Abs. 1 Nr. 10 § 99 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4, Abs. 4 ; BGB § 242 ; TVG § 1 § 4 Abs. 5 ;
Fundstellen:
BAGE 50, 258
AP Nr. 2 zu § 74 BAT
EzA § 1 TVG Nr. 21
Vorinstanzen:
ArbG Göttingen, vom 08.03.1985 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 2/85
LAG Niedersachsen, vom 16.07.1985 - Vorinstanzaktenzeichen 8 TaBV 3/85

Tarifverträge: Zulässigkeit einer Teilkündigung, Nachwirkung - Betriebsrat: Mitbestimmung bei Eingruppierung und bei der Gestaltung abstrakt-genereller Entlohnungsgrundsätze, Rechtswirkungen des § 75 BetrVG

BAG, Beschluß vom 03.12.1985 - Aktenzeichen 4 ABR 60/85

DRsp Nr. 2008/11318

Tarifverträge: Zulässigkeit einer Teilkündigung, Nachwirkung - Betriebsrat: Mitbestimmung bei Eingruppierung und bei der Gestaltung abstrakt-genereller Entlohnungsgrundsätze, Rechtswirkungen des § 75 BetrVG

»1. Die Teilkündigung von Tarifverträgen ist dann zulässig, wenn sich eine entsprechende Vereinbarung in dem betreffenden Tarifvertrag befindet und daraus klar hervorgeht, auf welche Bestimmungen oder Teile des Tarifvertrages sich die Möglichkeit der Teilkündigung beziehen soll. Diese Voraussetzungen sind bei § 74 Abs. 2 Unterabsatz 4 BAT erfüllt. 2. Eine in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins organisierte, rechtlich und wirtschaftlich von Bund und Ländern abhängige Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften unterliegt dem Betriebsverfassungsgesetz und hat demgemäß die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates aus § 99 Abs. 1 BetrVG bei Eingruppierungen und aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG bei der Gestaltung abstrakt-genereller Entlohnungsgrundsätze zu beobachten. Rechtserheblicher Entlohnungsgrundsatz kann bei einer solchen Gesellschaft auch die strikte Bindung an die tatsächliche Vergütung vergleichbarer Angestellter des öffentlichen Dienstes sein.