LAG Düsseldorf - Urteil vom 17.08.1999
8 Sa 726/99
Normen:
RTV für die gewerblichen Arbeitnehmer und Auszubildenden im Betonsteingewerbe (Beton- und Fertigteilindustrie und Betonsteinhandwerk) Nordwestdeutschland vom 14.09.1993 § 14 Nr. 2 ; TVG § 1 ;
Fundstellen:
BB 1999, 2614
NZA-RR 1999, 645
Vorinstanzen:
ArbG Oberhausen, - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 204/99

Tarifvertrag: Auslegung - Jahressondervergütung

LAG Düsseldorf, Urteil vom 17.08.1999 - Aktenzeichen 8 Sa 726/99

DRsp Nr. 2001/9102

Tarifvertrag: Auslegung - Jahressondervergütung

Nach § 14 Ziff 2 des Rahmentarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer und Auszubildenden im Betonsteingewerbe (Beton- und Fertigteilindustrie und Betonsteinhandwerk) Nordwestdeutschland vom 14.09.1993 erhält der Arbeitnehmer für jeden Beschäftigungsmonat 1/12 der Jahressondervergütung. Als Beschäftigungsmonat gilt hiernach jeder Monat, in dem das Beschäftigungsverhältnis mindestens 12 Arbeitstage bestanden hat oder für die Lohnersatzleistungen (durch den Arbeitgeber) gewährt wurden.

Normenkette:

RTV für die gewerblichen Arbeitnehmer und Auszubildenden im Betonsteingewerbe (Beton- und Fertigteilindustrie und Betonsteinhandwerk) Nordwestdeutschland vom 14.09.1993 § 14 Nr. 2 ; TVG § 1 ;

Tatbestand:

Der am 22.05.1939 geborene Kläger ist seit dem 21.10.1974 bei der Beklagten als Betonfacharbeiter tätig, und zwar zu einem Stundenlohn von 23,02 DM brutto.

Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft beiderseitiger Tarifbindung der Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer und Auszubildenden im Betonsteingewerbe (Beton- und Fertigteilindustrie und Betonsteinhandwerk) Nordwestdeutschland vom 14.09.1993 Anwendung.