Der am 22.05.1939 geborene Kläger ist seit dem 21.10.1974 bei der Beklagten als Betonfacharbeiter tätig, und zwar zu einem Stundenlohn von 23,02 DM brutto.
Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft beiderseitiger Tarifbindung der Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer und Auszubildenden im Betonsteingewerbe (Beton- und Fertigteilindustrie und Betonsteinhandwerk) Nordwestdeutschland vom 14.09.1993 Anwendung.
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