LAG Düsseldorf - Urteil vom 17.12.1998
13 Sa 1003/98
Normen:
BUrlG § 13 Abs. 1 ; MTV für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen § 4 ; TVG § 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Essen, vom 23.04.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 330/98

Tarifvertrag: Auslegung - rollierendes Arbeitszeitsystem - Berechnung der Urlaubsdauer

LAG Düsseldorf, Urteil vom 17.12.1998 - Aktenzeichen 13 Sa 1003/98

DRsp Nr. 2002/8275

Tarifvertrag: Auslegung - rollierendes Arbeitszeitsystem - Berechnung der Urlaubsdauer

Die für den Arbeitnehmer jeweils maßgebliche Arbeitszeitverteilung, also die vom Arbeitnehmer an den Arbeitstagen zu erbringende Dienstleistung, ist Berechnungsgrundlage für die tarifliche Urlaubsdauer, wenn die Arbeitszeit anders als auf fünf oder sechs Tage in der Woche verteilt ist. Dadurch ändert sich die Zahl der Urlaubstage, wenn durch die Gewährung von freien Tagen als Ausgleich für Spätöffnungszeiten abwechseln vier und fünf Tage in der Woche gearbeitet wird.

Normenkette:

BUrlG § 13 Abs. 1 ; MTV für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen § 4 ; TVG § 1 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, wieviel Arbeitstage Urlaub dem Kläger für die Jahre 1997 und 1998 zustehen.

Der Kläger ist im Einzelhandelsunternehmen der Beklagten vollzeitbeschäftigt. Auf sein Arbeitsverhältnis finden die Tarifverträge für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen Anwendung. Der Kläger arbeitet aufgrund einer Betriebsvereinbarung in einem rollierenden Arbeitszeitsystem. Er arbeitet in manchen Wochen fünf Tage und in anderen Wochen vier Tage. Dies führt dazu, dass er 1997 an 70 Werktagen und 1998 an 64 Werktagen nicht gearbeitet hat.