BAG - Urteil vom 03.04.1990
1 AZR 131/89
Normen:
BetrVG §§ 112, § 113 Abs. 2 ; Manteltarifvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer und Angestellte der Metallindustrie im Tarifgebiet Schleswig-Holstein vom 31.3.1979; TVG § 1 ;
Fundstellen:
EzA § 4 TVG Ausschlussfristen Nr. 94
EzA § 4 TVG Ausschlußfristen Nr. 94
SAE 1991, 84
Vorinstanzen:
LAG Kiel -4 (5) Sa 339/88 - 15.09.88,
ArbG Kiel, vom 24.05.1988 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 441/88

Tarifvertrag: Beginn der Ausschlussfrist

BAG, Urteil vom 03.04.1990 - Aktenzeichen 1 AZR 131/89

DRsp Nr. 2001/14376

Tarifvertrag: Beginn der Ausschlussfrist

1. Für gewerbliche Arbeitnehmer und Angestellte der Metallindustrie im Tarifgebiet Schleswig-Holstein sind - mit Ausnahme der Ansprüche auf Zuschläge - alle übrigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, innerhalb von drei Monaten nach ihrer Fälligkeit geltend zu machen (MTV § 16 Nr. 1.1). 2. Die tarifliche Ausschlussfrist für Abfindungsansprüche nach § 113 Abs. 3 BetrVG beginnt stets mit dem rechtlichen Ende des Arbeitsverhältnisses; zu diesem Zeitpunkt beginnt die Fälligkeit, weil der entlassene Arbeitnehmer von diesem Zeitpunkt ab die Zahlung einer Abfindung verlangen kann.

Normenkette:

BetrVG §§ 112, § 113 Abs. 2 ; Manteltarifvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer und Angestellte der Metallindustrie im Tarifgebiet Schleswig-Holstein vom 31.3.1979; TVG § 1 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen Anspruch im Zusammenhang mit einem Sozialplan vom 16. März 1976.

Die Beklagte schloss mit den Betriebsräten ihrer Werke Kiel und Hamburg am 16. März 1976 eine als "Sozialplan" bezeichnete Betriebsvereinbarung, die in der Fassung einer Ergänzungsvereinbarung vom 26. November 1976 u.a. wie folgt lautet:

Präambel