LAG Düsseldorf - Urteil vom 13.12.2000
4 Sa 1133/00
Normen:
TVG § 1 ; TV über die Errichtung einer Zusatzversorgungskasse für die Beschäftigten der Brot- und Backwarenindustrie vom 28.07.1996;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 25.05.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 244/00

Tarifvertrag: Geltungsbereich - Konditorwaren und Backwaren

LAG Düsseldorf, Urteil vom 13.12.2000 - Aktenzeichen 4 Sa 1133/00

DRsp Nr. 2002/3612

Tarifvertrag: Geltungsbereich - Konditorwaren und Backwaren

Konditorwaren sind keine feinen Backwaren im Sinne des Tarifvertrages über die Errichtung einer Zusatzversorgungskasse für die Beschäftigten der Brot- und Backwarenindustrie vom 28.7.1996.

Normenkette:

TVG § 1 ; TV über die Errichtung einer Zusatzversorgungskasse für die Beschäftigten der Brot- und Backwarenindustrie vom 28.07.1996;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt Beiträge für das Kalenderjahr 1999 gemäß dem allgemeinverbindlichen Tarifvertrag über die Errichtung einer Zusatzversorgungskasse für die Beschäftigten der Brot- und Backwarenindustrie in der Bundesrepublik Deutschland (ZVK-TV) (Bl. 5 ff d. A.).

Der fachliche Geltungsbereich des Tarifvertrages bestimmt sich nach § 1 ZVK-TV:

"Fachlich:

1. Für Betriebe der Brot- und Backwarenindustrie sowie Betriebe, die Brot- und Backwaren vertreiben und verkaufen (Verkaufs- stellen), insbesondere für Mitglieder der Industrie- und Handelskammern mit Ausnahme der dem Revisionsverband Deutscher Konsumgenossenschaften angeschlossenen Unternehmen mit Bäckereien."

Die Höhe der aufzubringenden Mittel regelt § 4 des ZVK-Tarifvertrages: