Die Klägerin begehrt Beiträge für das Kalenderjahr 1999 gemäß dem allgemeinverbindlichen Tarifvertrag über die Errichtung einer Zusatzversorgungskasse für die Beschäftigten der Brot- und Backwarenindustrie in der Bundesrepublik Deutschland (ZVK-TV) (Bl. 5 ff d. A.).
Der fachliche Geltungsbereich des Tarifvertrages bestimmt sich nach § 1 ZVK-TV:
"Fachlich:
1. Für Betriebe der Brot- und Backwarenindustrie sowie Betriebe, die Brot- und Backwaren vertreiben und verkaufen (Verkaufs- stellen), insbesondere für Mitglieder der Industrie- und Handelskammern mit Ausnahme der dem Revisionsverband Deutscher Konsumgenossenschaften angeschlossenen Unternehmen mit Bäckereien."
Die Höhe der aufzubringenden Mittel regelt § 4 des ZVK-Tarifvertrages:
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