Tarifvertrag: Überschreitung der Bereitschaftsdienste i.S. von SR 2c Nr. 8 Abs. 7 BAT
LAG München, Urteil vom 08.08.1991 - Aktenzeichen 10 Sa 195/91
DRsp Nr. 2002/15129
Tarifvertrag: Überschreitung der Bereitschaftsdienste i.S. von SR 2c Nr. 8 Abs. 7 BAT
1. Die Überschreitung der Zahl der Bereitschaftsdienste im Sinne von BAT SR 2c Nr. 8 Abs. 7 ist dann als "vorübergehend" anzusehen, wenn zum einen das Ende des Zeitraumes absehbar ist, zum anderen in diesem Zeitraum aus organisatorischen und personalwirtschaftlichen Gründen keine Änderung herbeizuführen ist.2. Bei Krankenhäusern ist es zulässig, in Dienstpläne solche nach dem Tarifvertrag zulässigen Überschreitungen der höchstzulässigen Bereitschaftsdienste einzuarbeiten.